Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2027

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung - Friseur-MstrV)

Artikel 1 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 232
Geltung ab 01.03.2027; FNA: 7110-3-223 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gegenstand
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 5 Fachgespräch
§ 6 Situationsaufgabe
§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Friseur-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Friseur-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"
§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Friseur-Handwerk führen und organisieren"
§ 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
§ 13 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 14 Übergangsvorschrift

§ 1 Gegenstand



Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk.

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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Friseur-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung sowie Fortbildung und Weiterbildung des Personals,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)
der ökologischen Nachhaltigkeit, ökonomischen Nachhaltigkeit und sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen und Korrekturen von fehlerhaften Vorleistungen Dritter anbieten, Lösungen entwickeln und anbieten, Reklamationen bearbeiten, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.
Leistungen im Friseur-Handwerk erbringen, insbesondere

a)
Behandlungspläne auf Basis von Beratungsgesprächen, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, erstellen und die Umsetzung der Behandlungspläne sicherstellen,

b)
Methoden der Haarreinigung und Haarpflege individuell für die Kundin und den Kunden unter Berücksichtigung der Beschaffenheit von dem Haar und der Kopfhaut auswählen und anwenden,

c)
unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Formenlehre, der Stilkunde, digitaler Technologien, gesellschaftlicher Einflüsse, kultureller Einflüsse sowie aktueller modischer Einflüsse mittels verschiedener sowohl klassischer als auch modischer Techniken entwerfen, anbieten und ausführen von

aa)
Haarschnitten,

bb)
Frisuren einschließlich Haarersatz und Haarschmuck,

cc)
haarfarbverändernden Maßnahmen unter Einbeziehung der Farbenlehre,

dd)
dauerhaften Umformungen an Haaren sowie haarstrukturverändernde Maßnahmen,

ee)
Rasuren und Bartschnitten, dabei auch die Gesichtshaut vorbereiten und nachbehandeln, sowie

ff)
Methoden der Haarergänzung, der Haarverdichtung und der Haarverlängerung,

d)
Haarvollersatz oder Haarteilersatz jeweils

aa)
herstellen,

bb)
reparieren,

cc)
anpassen,

dd)
reinigen,

ee)
pflegen,

ff)
färben,

gg)
in seiner Struktur verändern,

hh)
dauerhaft umformen,

ii)
einschneiden und

jj)
frisieren,

e)
unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Formenlehre, der Stilkunde, digitaler Technologien, gesellschaftlicher Einflüsse, kultureller Einflüsse sowie aktueller modischer Einflüsse

aa)
Gesichtshaut im Hinblick auf kosmetische Behandlungen beurteilen und entsprechende Behandlungspläne erstellen sowie pflegende kosmetische Behandlungen der Haut nach Behandlungsplänen jeweils anbieten und ausführen,

bb)
visagistische Behandlungen sowie Gestaltung der Wimpern und Augenbrauen jeweils unter Einbeziehung der Farbenlehre mittels verschiedener sowohl klassischer als auch modischer Techniken entwerfen, anbieten und ausführen,

cc)
Make-up unter Beschaffenheit der Gesichtshaut jeweils unter Einbeziehung der Farbenlehre mittels verschiedener sowohl klassischer als auch modischer Techniken entwerfen, anbieten und ausführen,

f)
Handpflege sowie Nagelgestaltung, jeweils anbieten und ausführen,

g)
Leistungserbringung kontrollieren, überwachen und korrigieren sowie

h)
kosmetische Produkte für die Leistungserbringung nach den Buchstaben a bis f nach Wirkungsweisen und Anwendungsmöglichkeiten beurteilen, für deren Einsatz geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und jeweils beim Wareneinkauf berücksichtigen,

6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
bei dem Einsatz, der Wartung und der Pflege jeweils von Geräten und Werkzeugen,

b)
beim Umgang mit chemischen Gefahrstoffen sowie deren Lagerung und Überwachung,

c)
bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen,

d)
bei der Einhaltung und Überwachung von Tarifverträgen, von berufsbezogenen Rechtsvorschriften, von hygienerechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sowie den technischen Normen,

e)
den Stand der Technik,

f)
beim Einsatz von Auszubildenden sowie

g)
bei der Planung und dem Einsatz von Personal, Materialien, Arbeitsmitteln und Betriebsmitteln, Werkzeugen und Geräten sowie der Ausstattung und der Einrichtung,

7.
Gestaltungsvorlagen, Skizzen, Zeichnungen für Haarschnitte und Frisurengestaltung, Rezepturen, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, jeweils

a)
anfertigen,

b)
bewerten und

c)
korrigieren,

8.
Gebrauchsanweisungen und Anwendungsempfehlungen jeweils von einzusetzenden Materialien, Arbeitsmitteln und Betriebsmitteln berücksichtigen,

9.
das Dienstleistungs- und Verkaufsangebot unter Berücksichtigung der Nachfrage, der Personalsituation und der Ausbildungssituation, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, jeweils

a)
entwickeln,

b)
umsetzen und

c)
überwachen,

10.
Kalkulationen durchführen, Leistungen und Angebote dokumentieren, berechnen und entwickeln, jeweils auch unter Einbeziehung digitaler Technologien,

11.
Unternehmenskonzepte unter Einbeziehung von Unternehmensphilosophie und Unternehmenskultur, Zielgruppenorientierung, Standortwahl, Ausstattung und Finanzierung für unterschiedliche Leistungsangebote entwickeln, umsetzen und überwachen,

12.
persönliche Kompetenzen des Personals fördern,

13.
unterschiedliche Führungsmethoden situationsgerecht und adressatengerecht anwenden,

14.
Persönlichkeitsentwicklung von Nachwuchskräften fördern,

15.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verwendenden Materialien berücksichtigen,

16.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

17.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie

18.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.

3Die Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e und f erfolgen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten im Friseur-Handwerk.

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§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I



(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Friseur-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie

2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.

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§ 4 Meisterprüfungsprojekt


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einer Dienstleistung entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten und Durchführungsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die folgenden Arbeiten an Modellen vorzunehmen:

1.
im Rahmen der Planungsarbeiten auf Grundlage der Kundenwünsche eine Ablaufbeschreibung, Skizzen und Berechnungen zur Kalkulation und Angebotserstellung anfertigen,

2.
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 folgende Dienstleistungen erbringen:

a)
einen modischen Damenhaarschnitt,

b)
modische Färbetechniken und Strähnentechniken,

c)
eine modische Frisurengestaltung sowie eine modische dekorative Gestaltung von Gesicht und Dekolleté inklusive der Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben und eine farbliche Gestaltung der Fingernägel,

d)
eine Veränderung der nach Buchstabe c erstellten Frisur für einen besonderen Anlass,

e)
einen modischen Herrenhaarschnitt mit modischer Frisurengestaltung sowie Bartgestaltung und Teilrasur,

f)
eine Veränderung der nach Buchstabe e erstellten Frisur für einen besonderen Anlass.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 11 Stunden zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Ablaufbeschreibung, Skizzen und Berechnungen zur Kalkulation und Angebotserstellung, mit 30 Prozent und

2.
die Durchführungsarbeiten mit 70 Prozent.

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§ 5 Fachgespräch


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist:

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie

3.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Friseur-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

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§ 6 Situationsaufgabe


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einer Dienstleistung und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Friseur-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind die folgenden Teilarbeiten nach den Nummern 1 bis 5 sowie eine Arbeit nach den Nummern 6 bis 8 durchzuführen:

1.
eine Kundenberatung zu Friseurdienstleistungen an einem vom Meisterprüfungsausschuss zu bestimmenden Modell,

2.
eine Haarfarbe mit Strähnentechniken sowie einen Haarschnitt mit Frisurengestaltung nach einer vom Meisterprüfungsausschuss zu bestimmenden Vorlage an einem Trainingskopf erarbeiten,

3.
an einem vom Meisterprüfungsausschuss zu bestimmenden Modell einen klassischen Herrenfaçonhaarschnitt mit klassischer Frisurengestaltung durchführen,

4.
eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Damenhochsteckfrisur mit unterschiedlichen Techniken erarbeiten,

5.
eine dauerhafte Umformung in Teilbereichen am farblich vorbehandelten Haar mit anschließendem Farbausgleich und Frisurengestaltung an einem Modell erarbeiten,

6.
eine kosmetische Gesichtsbehandlung an einem Modell sowie eine Hautbeurteilung mit Behandlungsplan an einem vom Meisterprüfungsausschuss zu bestimmenden Modell durchführen,

7.
einen Haarersatz zur Haarverlängerung und Haarverdichtung in Teilbereichen einarbeiten und anschließend einen Haarschnitt mit Frisurengestaltung durchführen sowie

8.
ein Zweithaar-Haarsystem durch Permanentbefestigung einarbeiten und anschließend einen Haarschnitt mit Frisurengestaltung durchführen.

(3) 1Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung. 2Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 wird gesondert bewertet. 3Die Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 sind wie folgt zu gewichten:

1.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 5 Prozent,

2.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 mit je 20 Prozent,

3.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 bis 8 mit 15 Prozent.

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§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I



(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. 2Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. 3Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.

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§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II



(1) 1In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Friseur-Handwerk anwenden kann. 2Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Friseur-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten",

2.
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Friseur-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" und

3.
nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Friseur-Handwerk führen und organisieren".

(2) 1Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. 2Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(4) 1Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. 2Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

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§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Friseur-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Friseur-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Friseur-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er gestalterische Gesichtspunkte, modische Gesichtspunkte, gesundheitsrelevante Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Friseur-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine ergebnisorientierte Gesprächsführung,

b)
Anfragen von Kundinnen und Kunden analysieren und bewerten,

c)
die Haut und das Haar der Kundinnen und der Kunden beurteilen sowie

d)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten und

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie dem Stand der Technik, hierzu zählen insbesondere:

a)
Haarschnitte, Frisuren, haarfarbverändernde Maßnahmen, dauerhafte Umformung an Haaren und haarstrukturverändernde Maßnahmen, Rasuren und Bartschnitte, Methoden der Haarergänzung, der Haarverdichtung und der Haarverlängerung sowie Make-up jeweils entwerfen, auch unter Berücksichtigung

aa)
der jeweiligen Kundenwünsche,

bb)
der Farbenlehre, der Formenlehre sowie der Stilkunde,

cc)
digitaler Technologien und

dd)
gesellschaftlicher Einflüsse, kultureller Einflüsse und aktueller modischer Einflüsse,

b)
Wirkungsweise und Inhaltsstoffe unterschiedlicher Produkte beschreiben und die Auswahl der Produkte für die jeweilige Kundin und den jeweiligen Kunden begründen,

c)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Werkzeugen, Geräten und Personal darstellen, erläutern und begründen,

d)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken und Haftungsrisiken bewerten und Folgen aus dieser Bewertung ableiten,

e)
Vorteile und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, sicherheitstechnische Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen,

f)
auf der Grundlage von Beratungsergebnissen Lösungsmöglichkeiten entwickeln, Beratungsergebnisse für Dienstleistungen zu Angeboten zusammenfassen sowie Angebotspreise, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, ermitteln,

g)
Dienstleistungspreise und Produktpreise den Kundinnen und den Kunden erläutern sowie

h)
Leistungen unter Berücksichtigung vorab kalkulierter Preise vereinbaren.

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§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Friseur-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Friseur-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Friseur-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er gestalterische Gesichtspunkte, modische Gesichtspunkte, gesundheitsrelevante Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Friseur-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung und der Arbeitsorganisation gemäß der Kundenanforderungen erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Arbeitstechniken und Anwendungstechniken den Einsatz von Personal, Material, Geräten und Werkzeugen unter Berücksichtigung eines betrieblichen Zeitmanagements und Organisationsmanagements planen,

b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,

c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen für Geräte, Werkzeuge sowie Materialien und Produkte leistungsbezogen auswerten und erläutern sowie

d)
das Personal über hygienerechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften aufklären und deren Umsetzung sicherstellen, insbesondere beim Umgang mit Gefahrstoffen,

2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,

c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erkennen, erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,

d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von fachspezifischen Arbeitstechniken und Anwendungstechniken erläutern und begründen,

e)
Methoden von haarfärbenden und haarstrukturverändernden Maßnahmen sowie von dauerhaften Umformungen, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, beschreiben und beurteilen,

f)
die Anwendung unterschiedlicher Techniken für Haarschnitte und Bartgestaltung, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, beschreiben und begründen,

g)
Methoden der Haarpflege und der Frisurengestaltung aufzeigen und unterschiedliche Anwendungen begründen,

h)
pflegende und dekorative kosmetische Maßnahmen für die Gesichtshaut, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, beschreiben und dabei die Erfordernisse unterschiedlicher Hauttypen beachten,

i)
Methoden der Nagelpflege und dekorativen Nagelbehandlung, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, beschreiben und

j)
Möglichkeiten für Haarvollersatz und Haarteilersatz sowie für Haarverdichtung und Haarverlängerung für die Kundin und den Kunden individuell beurteilen und bewerten sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungserbringung sowie Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

c)
Korrekturen der erbrachten Leistungen bewerten und dokumentieren,

d)
Vorgehensweise bei Übergabe der Leistung und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung und Pflege erläutern,

e)
Leistungen gegenüber der Kundin und dem Kunden abrechnen,

f)
Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalts von Kundenzufriedenheit sowie der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie

g)
Serviceleistungen erläutern.

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§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Friseur-Handwerk führen und organisieren"


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Friseur-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Friseur-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Friseur-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
Nachkalkulation durchführen und Folgen daraus ableiten,

c)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

d)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

e)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten,

f)
Personalkosten, Materialkosten und Gerätekosten für standardisierte Leistungen kalkulieren,

g)
Preise für standardisierte Leistungen ermitteln und anpassen,

h)
Auswirkung einer mittelfristigen Finanzplanung auf die Kostenstruktur und Preisstruktur erläutern,

i)
Auswirkungen von unterschiedlichen Abnahmemengen im Wareneinkauf auf Kostenstruktur und Preisstruktur erläutern,

j)
Geschäftsübernahmen und Betriebsnachfolge, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, planen sowie

k)
Angebote für die Optimierung betrieblicher Kostenstrukturen durch die jeweiligen Fachverbände und Organisationsstrukturen bewerten,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten zur Kundengewinnung und Kundenpflege darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenpflege entwickeln,

c)
Unternehmenskonzepte unter Einbeziehung von Unternehmensphilosophie, Unternehmenskultur sowie Kundenbetreuung und Kundenberatung, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, entwickeln und erläutern,

d)
unterschiedliche Leistungsangebote mit Hilfe von Zielgruppenorientierung, Standortwahl, Ausstattung und Finanzierung, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, entwickeln und erläutern,

e)
Informationen über Produkte und das Leistungsspektrum des Betriebs, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, für den Betrieb und die Darstellung des Betriebs im Internet sowie in sozialen Medien erstellen,

f)
Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,

g)
Einsatz von digitalen Medien zur Kundengewinnung im Rahmen des Unternehmenskonzeptes erläutern,

h)
Berücksichtigung des geltenden Wettbewerbsrechts auf gezielte Werbung mit Nachhaltigkeit zur Kundengewinnung erläutern sowie

i)
zielgruppenspezifische Möglichkeiten der Bewerbung des Produktportfolios erläutern, insbesondere im Bereich des Internethandels,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation von Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten und verwendeten Produkte, Materialien und Arbeitsmittel aus Haftungsgründen, möglichen Regressansprüchen sowie Aspekten sozialer Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung von geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften erläutern,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Planung und Erstellung von Konzepten für betriebliche Ausbildungspläne erläutern,

c)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

d)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

e)
Qualifikationsbedarfe ermitteln,

f)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts sowie der beruflichen und der charakterlichen Entwicklung von Personal im Friseur-Handwerk, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, planen,

g)
Konzepte für die Nachwuchsgewinnung und die Bindung von Personal planen und erläutern, insbesondere unter Berücksichtigung von innovativen Arbeitszeitmodellen,

h)
Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für das Personal, insbesondere auch von schwangeren Mitarbeiterinnen, und mögliche Auswirkungen der erstellten Gefährdungsbeurteilungen auf die Personalplanung erläutern und die Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen erläutern und Folgen aus den Ergebnissen ableiten sowie

i)
Einbindung von Angeboten für die Nachwuchsgewinnung insbesondere durch die jeweiligen Fachverbände, Fachgewerkschaften und Organisationen im Handwerk prüfen sowie

5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Ausstattung des Betriebs und des Lagers insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung sowie ökologischen Gesichtspunkten, ökomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten und logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,

b)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte und sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,

c)
Instandhaltung von Werkzeugen und Geräten planen,

d)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen und Geräten,

e)
Einsatzmöglichkeiten digitaler Kassensoftware unter dem Aspekt von geltenden nationalen beziehungsweise internationalen Rechtsvorschriften berücksichtigen,

f)
Konzepte zur Überwachung der technischen Voraussetzungen von digitaler Kassensoftware für eine Umsetzung der Vorgaben durch die Finanzbehörden, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, planen,

g)
Konzepte zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, planen sowie

h)
Konzepte für den Umgang bei Betriebsprüfungen und Kassennachschau, auch unter Einbeziehung digitaler Technologien, planen.

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§ 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II



(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet.

(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.

(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und

3.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.

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§ 13 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

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§ 14 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum Ablauf des 28. Februar 2027 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Friseurmeisterverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. August 2027, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 28. Februar 2027 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 28. Februar 2027 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 28. Februar 2029 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 28. Februar 2027 geltenden Vorschriften ablegen.



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