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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 6 - Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung (TechModellBAusbV)

Artikel 1 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 233
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
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§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.