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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
§ 6 - Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung (TechModellBAusbV)
Artikel 1 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 233
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
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§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17640/a340802.htm
