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Inhalt TechModellBAusbV Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin (Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung - TechModellBAusbV)
Eingangsformel *
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- *
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Technischen Modellbauers und der Technischen Modellbauerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 14 Modellbauer der Handwerksordnung und
- 2.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert 3,5 Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3)
1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach
§ 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen,
- 2.
- Anwenden von CAD-Software,
- 3.
- Planen der Fertigung,
- 4.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 6.
- Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,
- 7.
- Herstellen, Ändern und Instandsetzen von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus,
- 8.
- Anwenden von Automatisierungstechnik sowie
- 9.
- Durchführen der Qualitätskontrolle von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus sowie deren Herstellungsprozesse.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt sowie
- 5.
- Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.
(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem oder mehreren der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Karosseriemodellbau,
- 2.
- Gießereimodellbau,
- 3.
- Anschauungs- und Designmodellbau,
- 4.
- Formenbau,
- 5.
- Prüfmittel- und Vorrichtungsbau oder
- 6.
- additive Einzelteil- und Kleinserienfertigung.
2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt.
3Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 1 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) 1Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellung eines Bauteils" statt. 2Der Prüfungsbereich besteht aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- bauteilbezogene, technische Unterlagen auszuwerten,
- 2.
- Arbeitsabläufe zu planen und festzulegen,
- 3.
- Materialien auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- bauteilbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- persönliche Schutzausrüstung einzusetzen,
- 6.
- Fertigungsverfahren auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
- 8.
- Bauteile herzustellen,
- 9.
- Prüfverfahren auszuwählen und anzuwenden sowie
- 10.
- Prüfergebnisse zu dokumentieren und bauteilbezogen zu bewerten.
2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
3Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 7 Stunden.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- projektbezogene, technische Unterlagen auszuwerten und Skizzen anzufertigen,
- 2.
- Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,
- 3.
- Materialien zu unterscheiden und projektbezogen zuzuordnen,
- 4.
- projektbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 6.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen,
- 7.
- Fertigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und zu planen,
- 8.
- Werkzeuge zu unterscheiden und nach Fertigungsverfahren auszuwählen,
- 9.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und projektbezogen zuzuordnen sowie
- 10.
- Prüfergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
3Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.
§ 9 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus",
- 2.
- „Planung, Gestaltung und Konstruktion",
- 3.
- „Fertigung" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 11 Prüfungsbereich „Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus"
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundenaufträge unter Berücksichtigung von Produktanforderungen und Kundenvorgaben zu erfassen,
- 2.
- Entwürfe, Skizzen und Fertigungsunterlagen zu erstellen,
- 3.
- Konstruktionsdaten zu erstellen,
- 4.
- Fertigungsverfahren auszuwählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festzulegen,
- 5.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,
- 6.
- persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
- 7.
- Muster, Prototypen oder Produkte des technischen Modellbaus herzustellen,
- 8.
- Muster, Prototypen oder Produkte des technischen Modellbaus zu prüfen,
- 9.
- bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
- 10.
- Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie
- 11.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit Anmeldung zur Prüfung mit. 2Der Prüfling hat die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der ausgewählten Prüfungsvariante jeweils zu dokumentieren und darüber ein Fachgespräch zu führen. 3Die Dokumentation soll mindestens fünf Seiten und höchstens 15 Seiten im Format DIN A4 umfassen. 4Sie enthält eine Kurzbeschreibung der gewählten Prüfungsvariante, die Beschreibung der Fertigungsschritte und das Prüfprotokoll. 5Die Dokumentation soll durch Fotos und Übersichtspläne ergänzt werden. 6In der Prüfungsvariante nach Absatz 3 ist die Dokumentation durch ein betriebliches Abnahmeprotokoll, welches durch den Ausbildenden erstellt wurde, zu ergänzen.
(3) 1In der ersten Prüfungsvariante hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. 2Vor der Durchführung ist dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und ein Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. 3Für die Durchführung des betrieblichen Auftrags und die Erstellung der Dokumentation hat der Prüfling höchstens 35 Stunden Zeit. 4Das Fachgespräch, in welchem auch die Qualität des Arbeitsergebnisses darzulegen ist, soll höchstens 35 Minuten dauern. 5Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent und das Fachgespräch mit 90 Prozent gewichtet.
(4) 1In der zweiten Prüfungsvariante hat der Prüfling ein Prüfungsprodukt herzustellen, dessen Anforderungen mit denen eines im Betrieb anfallenden, berufstypischen Auftrags vergleichbar sind. 2Für die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Erstellung der Dokumentation hat der Prüfling höchstens 35 Stunden Zeit. 3Das Fachgespräch soll höchstens 25 Minuten dauern. 4Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Qualität des Prüfungsprodukts mit 40 Prozent, die Dokumentation mit 10 Prozent und das Fachgespräch mit 50 Prozent gewichtet.
(5)
1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet zu berücksichtigen.
2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebiets durch den Prüfling.
§ 12 Prüfungsbereich „Planung, Gestaltung und Konstruktion"
(1) Im Prüfungsbereich „Planung, Gestaltung und Konstruktion" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundenaufträge unter Berücksichtigung von Produktanforderungen zu erfassen,
- 2.
- technische Bedingungen in der Konstruktion zu berücksichtigen,
- 3.
- CAD-Daten zu übernehmen und zu bearbeiten sowie
- 4.
- Prüfverfahren auf die eigene Konstruktion anzuwenden.
2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundenaufträge unter Berücksichtigung von Vorgaben zu erfassen,
- 2.
- technische Bedingungen zu erfassen, zu bewerten und in der Planung zu berücksichtigen,
- 3.
- Grundlagen der Projektplanung anzuwenden sowie
- 4.
- Prüfverfahren festzulegen und Prüfunterlagen zu erstellen.
(4)
1Für den Nachweis nach Absatz 3 ist das nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet oder die gewählten Einsatzgebiete zu berücksichtigen.
2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebiets durch den Prüfling.
3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
4Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
5Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
§ 13 Prüfungsbereich „Fertigung"
(1) Im Prüfungsbereich „Fertigung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Planungs- und Konstruktionsdaten zu übernehmen,
- 2.
- Materialien, Werk- und Hilfsstoffe festzulegen,
- 3.
- Fertigungsverfahren festzulegen,
- 4.
- Arbeitsschritte und Prozessparameter zu planen und festzulegen sowie
- 5.
- Prüfverfahren anzuwenden und zu dokumentieren.
(2)
1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet oder die gewählten Einsatzgebiete zu berücksichtigen.
2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebiets durch den Prüfling.
(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Herstellung eines Bauteils" mit 25 Prozent,
- 2.
- „Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus" mit 35 Prozent,
- 3.
- „Planung, Gestaltung und Konstruktion" mit 20 Prozent,
- 4.
- „Fertigung" mit 10 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2)
1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach
§ 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich „Herstellung eines Musters, Prototyps oder Produkts des technischen Modellbaus" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens 2 weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
- 1.
- er für einen schriftlichen Teil der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Planung, Gestaltung und Konstruktion",
- b)
- „Fertigung" oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des im Antrag benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden sind und
- 3.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur durchgeführt werden in
- 1.
- dem nach § 12 Absatz 3 zu bearbeitenden Teil des Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
- 3.
- dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin 1)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat
|
| 1 | 2 | 3 | 4
|
| 1 | Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Produktarten und deren Funktionen unterscheiden b) Produktanforderungen erfassen und Informationen auswerten c) Technische Bedingungen an Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus berücksichtigen sowie dokumentierte Kundenanforderungen aus- werten d) Entwürfe für Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus unter Berücksichtigung der Kundenanforderungen erstellen | 16 |
|
e) Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Vorschriften und Nachhaltigkeitsaspekten erstellen f) Grundlagen der Projektplanung, insbesondere unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit und Ressourcen- schonung berücksichtigen | | 16
|
| 2 | Anwenden von CAD-Software (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Funktionsweise von CAD-Systemen unterscheiden b) Geometrische Elemente mit Hilfe von CAD-Funktionen erzeugen | 10 |
|
c) Daten importieren, bewerten und Maßnahmen zur Weiterverarbeitung ableiten d) Daten unter Berücksichtigung von Anforderungen an Muster, Prototypen sowie Produkte des technischen Modellbaus und der Fertigungsprozesse weiterver- arbeiten e) Konstruktionsdaten prüfen und Maßnahmen ableiten f) Simulationen zur Funktionskontrolle durchführen g) Datenablage nach Vorgabe sicherstellen h) Daten zur Weiterverarbeitung exportieren | | 14
|
| 3 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Materialien und Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks sowie von Vorschriften und Vorgaben insbesondere ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte unterscheiden und auswählen b) Subtraktive und additive Fertigungsverfahren nach den genormten Hauptgruppen unterscheiden c) Arten von Oberflächenbehandlung und Oberflächen- güte unterscheiden sowie unter Berücksichtigung von Vorgaben und Vorschriften bestimmen d) Konstruktionsdaten für die Fertigung übernehmen | 12 |
|
| | | e) Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwen- dungszweck der Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus auswählen f) Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergono- mische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheits- technische Aspekte berücksichtigen | | 16
|
| 4 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Rohmaterial definieren und vorbereiten b) Werk- und Hilfsstoffe nach Anwendungszeck aus- wählen und verarbeiten sowie wirtschaftliche und res- sourcenschonende Kriterien berücksichtigen c) Sicherheitsvorschriften bei Lagerung, Transport und Entsorgung von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen ein- halten und überwachen, dabei Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen d) Sicherheitsvorschriften bei der Be- und Verarbeitung von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen einhalten und überwachen e) Bauteile unter Berücksichtigung von Vorgaben kenn- zeichnen | 8 |
|
| 5 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter- scheiden und nach Verwendungszweck auswählen b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Prozessparametern einrichten und bedienen c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Vorgaben pflegen und warten d) Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen einhalten und überwachen e) Störungen und Schäden feststellen sowie Maßnahmen ableiten | 8 |
|
| 6 | Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Computergestützte Fertigungsverfahren unterschei- den und auswählen | 4 |
|
b) Daten aus CAD-System in ein Fertigungssystem importieren c) Verfahrensspezifische Fertigungsabläufe planen und umsetzen d) Fertigungsparameter festlegen, eingeben, Fertigungs- abläufe simulieren sowie Maßnahmen ableiten e) Fertigungsparameter übertragen und Maschinen unter Berücksichtigung der Fertigungsabläufe einrichten f) Fertigungsverfahren durchführen sowie Fertigungs- abläufe überwachen und optimieren g) Gefertigte Bauteile prüfen und bewerten sowie Maßnahmen ableiten | | 14
|
| 7 | Herstellen, Ändern und Instandsetzen von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus herstellen | 18 |
|
b) Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus auf Fehlfunktionen und Schäden prüfen sowie Prüfungsergebnisse dokumentieren c) Änderungs- und Instandsetzungserfordernisse erfas- sen und dokumentieren sowie Maßnahmen ableiten d) Änderungen und Instandsetzung durchführen und dokumentieren | | 20
|
| 8 | Anwenden von Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Antriebs- und Steuerungstechniken, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik, sowie die dazugehörigen Antriebs- und Steuerungselemente unterscheiden und unter Berücksichtigung von Anfor- derungen auswählen b) Antriebs- und Steuerungselemente implementieren und in Betrieb nehmen | | 12
|
| 9 | Durchführen der Qualitätskontrolle von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus sowie deren Herstellungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Qualitätsanforderungen aus Vorgaben und Vor- schriften ermitteln b) Prüfverfahren unterscheiden und auswählen c) Prüfverfahren nach Vorgaben und Vorschriften durch- führen d) Prüfergebnisse auswerten | 2 |
|
e) Prüfergebnisse dokumentieren, Prüfverfahren be- werten sowie Maßnahmen ableiten f) Grundsätze der Produkthaftung berücksichtigen g) Herstellungsprozesse im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Ressourceneinsatz analysieren sowie zur konti- nuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen bei- tragen | | 12
|
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung
|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat
|
| 1 | 2 | 3 | 4
|
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu- tern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern | |
| | | e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung
|
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und an- dere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter- entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent- sorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa- tengerecht kommunizieren
|
| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebens- begleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, pla- nen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell- schaftlicher Vielfalt praktizieren | |
| 5 | Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten und präsentieren sowie Auf- gaben übergeben b) Betriebsinterne und externe Kommunikation situa- tionsgerecht planen, durchführen und dokumentieren c) einfache Sachverhalte in einer Fremdsprache erläutern d) betriebliche Standardsoftware für Kommunikation und Information anwenden
|
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- 1)
- Die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in dem oder den zwischen Ausbildenden und Auszubildenden vereinbarten und angemeldetem/angemeldeten Einsatzgebiet/Einsatzgebieten vermittelt.
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