Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin (Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung - TechModellBAusbV)

Artikel 1 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 233
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume
§ 7 Inhalt des Teiles 1
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9 Inhalt des Teiles 2
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 11 Prüfungsbereich „Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus"
§ 12 Prüfungsbereich „Planung, Gestaltung und Konstruktion"
§ 13 Prüfungsbereich „Fertigung"
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin 1)

Eingangsformel *



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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Technischen Modellbauers und der Technischen Modellbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 14 Modellbauer der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert 3,5 Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen,

2.
Anwenden von CAD-Software,

3.
Planen der Fertigung,

4.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

5.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

6.
Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,

7.
Herstellen, Ändern und Instandsetzen von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus,

8.
Anwenden von Automatisierungstechnik sowie

9.
Durchführen der Qualitätskontrolle von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus sowie deren Herstellungsprozesse.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie

5.
Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem oder mehreren der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Karosseriemodellbau,

2.
Gießereimodellbau,

3.
Anschauungs- und Designmodellbau,

4.
Formenbau,

5.
Prüfmittel- und Vorrichtungsbau oder

6.
additive Einzelteil- und Kleinserienfertigung.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 1 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.

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§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) 1Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellung eines Bauteils" statt. 2Der Prüfungsbereich besteht aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
bauteilbezogene, technische Unterlagen auszuwerten,

2.
Arbeitsabläufe zu planen und festzulegen,

3.
Materialien auszuwählen und einzusetzen,

4.
bauteilbezogene Berechnungen durchzuführen,

5.
persönliche Schutzausrüstung einzusetzen,

6.
Fertigungsverfahren auszuwählen und anzuwenden,

7.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

8.
Bauteile herzustellen,

9.
Prüfverfahren auszuwählen und anzuwenden sowie

10.
Prüfergebnisse zu dokumentieren und bauteilbezogen zu bewerten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 7 Stunden.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
projektbezogene, technische Unterlagen auszuwerten und Skizzen anzufertigen,

2.
Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,

3.
Materialien zu unterscheiden und projektbezogen zuzuordnen,

4.
projektbezogene Berechnungen durchzuführen,

5.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

6.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen,

7.
Fertigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und zu planen,

8.
Werkzeuge zu unterscheiden und nach Fertigungsverfahren auszuwählen,

9.
Prüfverfahren zu unterscheiden und projektbezogen zuzuordnen sowie

10.
Prüfergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten.

2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 3Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.

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§ 9 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus",

2.
„Planung, Gestaltung und Konstruktion",

3.
„Fertigung" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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§ 11 Prüfungsbereich „Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenaufträge unter Berücksichtigung von Produktanforderungen und Kundenvorgaben zu erfassen,

2.
Entwürfe, Skizzen und Fertigungsunterlagen zu erstellen,

3.
Konstruktionsdaten zu erstellen,

4.
Fertigungsverfahren auszuwählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festzulegen,

5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,

6.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,

7.
Muster, Prototypen oder Produkte des technischen Modellbaus herzustellen,

8.
Muster, Prototypen oder Produkte des technischen Modellbaus zu prüfen,

9.
bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,

10.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie

11.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit Anmeldung zur Prüfung mit. 2Der Prüfling hat die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der ausgewählten Prüfungsvariante jeweils zu dokumentieren und darüber ein Fachgespräch zu führen. 3Die Dokumentation soll mindestens fünf Seiten und höchstens 15 Seiten im Format DIN A4 umfassen. 4Sie enthält eine Kurzbeschreibung der gewählten Prüfungsvariante, die Beschreibung der Fertigungsschritte und das Prüfprotokoll. 5Die Dokumentation soll durch Fotos und Übersichtspläne ergänzt werden. 6In der Prüfungsvariante nach Absatz 3 ist die Dokumentation durch ein betriebliches Abnahmeprotokoll, welches durch den Ausbildenden erstellt wurde, zu ergänzen.

(3) 1In der ersten Prüfungsvariante hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. 2Vor der Durchführung ist dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und ein Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. 3Für die Durchführung des betrieblichen Auftrags und die Erstellung der Dokumentation hat der Prüfling höchstens 35 Stunden Zeit. 4Das Fachgespräch, in welchem auch die Qualität des Arbeitsergebnisses darzulegen ist, soll höchstens 35 Minuten dauern. 5Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent und das Fachgespräch mit 90 Prozent gewichtet.

(4) 1In der zweiten Prüfungsvariante hat der Prüfling ein Prüfungsprodukt herzustellen, dessen Anforderungen mit denen eines im Betrieb anfallenden, berufstypischen Auftrags vergleichbar sind. 2Für die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Erstellung der Dokumentation hat der Prüfling höchstens 35 Stunden Zeit. 3Das Fachgespräch soll höchstens 25 Minuten dauern. 4Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Qualität des Prüfungsprodukts mit 40 Prozent, die Dokumentation mit 10 Prozent und das Fachgespräch mit 50 Prozent gewichtet.

(5) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet zu berücksichtigen. 2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebiets durch den Prüfling.

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§ 12 Prüfungsbereich „Planung, Gestaltung und Konstruktion"


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich „Planung, Gestaltung und Konstruktion" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenaufträge unter Berücksichtigung von Produktanforderungen zu erfassen,

2.
technische Bedingungen in der Konstruktion zu berücksichtigen,

3.
CAD-Daten zu übernehmen und zu bearbeiten sowie

4.
Prüfverfahren auf die eigene Konstruktion anzuwenden.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenaufträge unter Berücksichtigung von Vorgaben zu erfassen,

2.
technische Bedingungen zu erfassen, zu bewerten und in der Planung zu berücksichtigen,

3.
Grundlagen der Projektplanung anzuwenden sowie

4.
Prüfverfahren festzulegen und Prüfunterlagen zu erstellen.

(4) 1Für den Nachweis nach Absatz 3 ist das nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet oder die gewählten Einsatzgebiete zu berücksichtigen. 2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebiets durch den Prüfling. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 5Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

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§ 13 Prüfungsbereich „Fertigung"



(1) Im Prüfungsbereich „Fertigung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Planungs- und Konstruktionsdaten zu übernehmen,

2.
Materialien, Werk- und Hilfsstoffe festzulegen,

3.
Fertigungsverfahren festzulegen,

4.
Arbeitsschritte und Prozessparameter zu planen und festzulegen sowie

5.
Prüfverfahren anzuwenden und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gewählte Einsatzgebiet oder die gewählten Einsatzgebiete zu berücksichtigen. 2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebiets durch den Prüfling.

(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellung eines Bauteils" mit 25 Prozent,

2.
„Herstellung eines Musters, Prototypen oder Produkts des technischen Modellbaus" mit 35 Prozent,

3.
„Planung, Gestaltung und Konstruktion" mit 20 Prozent,

4.
„Fertigung" mit 10 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Herstellung eines Musters, Prototyps oder Produkts des technischen Modellbaus" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens 2 weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes und § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

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§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
er für einen schriftlichen Teil der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Planung, Gestaltung und Konstruktion",

b)
„Fertigung" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des im Antrag benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden sind und

3.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur durchgeführt werden in

1.
dem nach § 12 Absatz 3 zu bearbeitenden Teil des Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder

3.
dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin 1)



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Erstellen von Planungs-
und Fertigungsunterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Produktarten und deren Funktionen unterscheiden
b) Produktanforderungen erfassen und Informationen
auswerten
c) Technische Bedingungen an Muster, Prototypen und
Produkte des technischen Modellbaus berücksichtigen
sowie dokumentierte Kundenanforderungen aus-
werten
d) Entwürfe für Muster, Prototypen und Produkte des
technischen Modellbaus unter Berücksichtigung der
Kundenanforderungen erstellen
16  
e) Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von
Vorgaben, Vorschriften und Nachhaltigkeitsaspekten
erstellen
f) Grundlagen der Projektplanung, insbesondere unter
Aspekten der Wirtschaftlichkeit und Ressourcen-
schonung berücksichtigen
 16
2 Anwenden von
CAD-Software
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Funktionsweise von CAD-Systemen unterscheiden
b) Geometrische Elemente mit Hilfe von CAD-Funktionen
erzeugen
10  
c) Daten importieren, bewerten und Maßnahmen zur
Weiterverarbeitung ableiten
d) Daten unter Berücksichtigung von Anforderungen an
Muster, Prototypen sowie Produkte des technischen
Modellbaus und der Fertigungsprozesse weiterver-
arbeiten
e) Konstruktionsdaten prüfen und Maßnahmen ableiten
f) Simulationen zur Funktionskontrolle durchführen
g) Datenablage nach Vorgabe sicherstellen
h) Daten zur Weiterverarbeitung exportieren
 14
3Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Materialien und Werkstoffe unter Beachtung ihrer
Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks sowie von
Vorschriften und Vorgaben insbesondere ökologischer,
ökonomischer und sozialer Aspekte unterscheiden und
auswählen
b) Subtraktive und additive Fertigungsverfahren nach
den genormten Hauptgruppen unterscheiden
c) Arten von Oberflächenbehandlung und Oberflächen-
güte unterscheiden sowie unter Berücksichtigung von
Vorgaben und Vorschriften bestimmen
d) Konstruktionsdaten für die Fertigung übernehmen
12  
  e) Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die
betriebliche Herstellung und den weiteren Verwen-
dungszweck der Muster, Prototypen und Produkte
des technischen Modellbaus auswählen
f) Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff
und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergono-
mische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheits-
technische Aspekte berücksichtigen
 16
4Be- und Verarbeiten von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Rohmaterial definieren und vorbereiten
b) Werk- und Hilfsstoffe nach Anwendungszeck aus-
wählen und verarbeiten sowie wirtschaftliche und res-
sourcenschonende Kriterien berücksichtigen
c) Sicherheitsvorschriften bei Lagerung, Transport und
Entsorgung von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen ein-
halten und überwachen, dabei Nachhaltigkeitsaspekte
berücksichtigen
d) Sicherheitsvorschriften bei der Be- und Verarbeitung
von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen einhalten und
überwachen
e) Bauteile unter Berücksichtigung von Vorgaben kenn-
zeichnen
8  
5Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter-
scheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter
Berücksichtigung von Prozessparametern einrichten
und bedienen
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter
Berücksichtigung von Vorgaben pflegen und warten
d) Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Werkzeugen,
Geräten, Maschinen und Anlagen einhalten und
überwachen
e) Störungen und Schäden feststellen sowie Maßnahmen
ableiten
8  
6 Anwenden von
computergestützten
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Computergestützte Fertigungsverfahren unterschei-
den und auswählen
4 
b) Daten aus CAD-System in ein Fertigungssystem
importieren
c) Verfahrensspezifische Fertigungsabläufe planen und
umsetzen
d) Fertigungsparameter festlegen, eingeben, Fertigungs-
abläufe simulieren sowie Maßnahmen ableiten
e) Fertigungsparameter übertragen und Maschinen unter
Berücksichtigung der Fertigungsabläufe einrichten
f) Fertigungsverfahren durchführen sowie Fertigungs-
abläufe überwachen und optimieren
g) Gefertigte Bauteile prüfen und bewerten sowie
Maßnahmen ableiten
 14
7 Herstellen, Ändern und
Instandsetzen von Mustern,
Prototypen und Produkten
des technischen Modellbaus
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Muster, Prototypen und Produkte des technischen
Modellbaus herstellen
18 
b) Muster, Prototypen und Produkte des technischen
Modellbaus auf Fehlfunktionen und Schäden prüfen
sowie Prüfungsergebnisse dokumentieren
c) Änderungs- und Instandsetzungserfordernisse erfas-
sen und dokumentieren sowie Maßnahmen ableiten
d) Änderungen und Instandsetzung durchführen und
dokumentieren
 20
8Anwenden von
Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Antriebs- und Steuerungstechniken, insbesondere
Elektronik, Pneumatik und Hydraulik, sowie die
dazugehörigen Antriebs- und Steuerungselemente
unterscheiden und unter Berücksichtigung von Anfor-
derungen auswählen
b) Antriebs- und Steuerungselemente implementieren
und in Betrieb nehmen
 12
9 Durchführen der
Qualitätskontrolle von
Mustern, Prototypen und
Produkten des technischen
Modellbaus sowie deren
Herstellungsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Qualitätsanforderungen aus Vorgaben und Vor-
schriften ermitteln
b) Prüfverfahren unterscheiden und auswählen
c) Prüfverfahren nach Vorgaben und Vorschriften durch-
führen
d) Prüfergebnisse auswerten
2  
e) Prüfergebnisse dokumentieren, Prüfverfahren be-
werten sowie Maßnahmen ableiten
f) Grundsätze der Produkthaftung berücksichtigen
g) Herstellungsprozesse im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit
und Ressourceneinsatz analysieren sowie zur konti-
nuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen bei-
tragen
 12


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu-
tern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der
dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
  e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und an-
dere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa-
tengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, pla-
nen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell-
schaftlicher Vielfalt praktizieren
5Anwenden von
betrieblicher und
technischer Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen,
Ergebnisse auswerten und präsentieren sowie Auf-
gaben übergeben
b) Betriebsinterne und externe Kommunikation situa-
tionsgerecht planen, durchführen und dokumentieren
c) einfache Sachverhalte in einer Fremdsprache
erläutern
d) betriebliche Standardsoftware für Kommunikation und
Information anwenden


---

1)
Die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in dem oder den zwischen Ausbildenden und Auszubildenden vereinbarten und angemeldetem/angemeldeten Einsatzgebiet/Einsatzgebieten vermittelt.



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