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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
§ 8 - Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung (TechModellBAusbV)
Artikel 1 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 233
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
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§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) 1Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellung eines Bauteils" statt. 2Der Prüfungsbereich besteht aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- bauteilbezogene, technische Unterlagen auszuwerten,
- 2.
- Arbeitsabläufe zu planen und festzulegen,
- 3.
- Materialien auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- bauteilbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- persönliche Schutzausrüstung einzusetzen,
- 6.
- Fertigungsverfahren auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
- 8.
- Bauteile herzustellen,
- 9.
- Prüfverfahren auszuwählen und anzuwenden sowie
- 10.
- Prüfergebnisse zu dokumentieren und bauteilbezogen zu bewerten.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- projektbezogene, technische Unterlagen auszuwerten und Skizzen anzufertigen,
- 2.
- Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,
- 3.
- Materialien zu unterscheiden und projektbezogen zuzuordnen,
- 4.
- projektbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 6.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen,
- 7.
- Fertigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und zu planen,
- 8.
- Werkzeuge zu unterscheiden und nach Fertigungsverfahren auszuwählen,
- 9.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und projektbezogen zuzuordnen sowie
- 10.
- Prüfergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17640/a340804.htm
