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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 8 - Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung (TechModellBAusbV)

Artikel 1 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 233
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
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§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) 1Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellung eines Bauteils" statt. 2Der Prüfungsbereich besteht aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
bauteilbezogene, technische Unterlagen auszuwerten,

2.
Arbeitsabläufe zu planen und festzulegen,

3.
Materialien auszuwählen und einzusetzen,

4.
bauteilbezogene Berechnungen durchzuführen,

5.
persönliche Schutzausrüstung einzusetzen,

6.
Fertigungsverfahren auszuwählen und anzuwenden,

7.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

8.
Bauteile herzustellen,

9.
Prüfverfahren auszuwählen und anzuwenden sowie

10.
Prüfergebnisse zu dokumentieren und bauteilbezogen zu bewerten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 7 Stunden.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
projektbezogene, technische Unterlagen auszuwerten und Skizzen anzufertigen,

2.
Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,

3.
Materialien zu unterscheiden und projektbezogen zuzuordnen,

4.
projektbezogene Berechnungen durchzuführen,

5.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

6.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen,

7.
Fertigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und zu planen,

8.
Werkzeuge zu unterscheiden und nach Fertigungsverfahren auszuwählen,

9.
Prüfverfahren zu unterscheiden und projektbezogen zuzuordnen sowie

10.
Prüfergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten.

2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 3Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.