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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
§ 14 - Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung (TechModellBAusbV)
Artikel 1 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 233
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-167 Berufliche Bildung
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§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17640/a340810.htm
