Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.03.2005 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

II. - Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien (BKMBDGAnO k.a.Abk.)

A. v. 10.01.2002 BGBl. I S. 455; aufgehoben durch III. A. v. 18.02.2005 BGBl. I S. 454
Geltung ab 25.01.2002; FNA: 2031-4-9 Disziplinarrecht
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II.



Die Präsidentin/der Präsident des Bundesarchivs ist für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, die seitens der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten erhoben werden, insoweit zuständig, als ihm/ihr jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist.



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