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Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKMBDGAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.02.2005 BGBl. I S. 454; aufgehoben durch § 7 A. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 26
Geltung ab 03.03.2005; FNA: 2031-4-22 Disziplinarrecht
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I.



Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) übertrage ich

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und

der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

1.
die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes;

2.
die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes insoweit, als ihnen jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist;

3.
die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes;

4.
die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.


II.



Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarchivs und

die Bundesbeauftragte oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

sind für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, die seitens der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten erhoben werden, insoweit zuständig, als ihnen jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist.


III.


III. ändert mWv. 3. März 2005 BKMBDGAnO


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