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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 11 - BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV)
§ 11 Nachteilsausgleich
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur Wahrung der Chancengleichheit erhalten Menschen mit Behinderung auf Antrag ihrer Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen im Prüfungsverfahren. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch nicht herabgesetzt werden. 3Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht unter dem Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stehen, die aber aufgrund einer aktuellen Beeinträchtigung ohne einen Ausgleich benachteiligt wären.
(2) 1Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung, spätestens jedoch acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingereicht werden. 2Dem Antrag ist ein aktuelles fachärztliches Attest beizufügen, das konkrete Angaben über die Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Anfertigung der Prüfungsleistungen sowie einen Vorschlag für die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs enthält.
(3) Die aufsichtführenden Personen haben darauf zu achten, dass die von der zuständigen Stelle eingeräumten Erleichterungen umgesetzt werden.
Zitierungen von § 11 BASAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BASAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BASAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BASAPrV Aufsicht
... Stelle zu fertigen. (4) Sofern ein Nachteilsausgleich gewährt wird, ist § 11 Absatz 3 zu ...
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