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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS-Abschlussprüfungsverordnung - BASAPrV)

V. v. 21.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 239
Geltung ab 01.01.2027; FNA: 806-22-18-1 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Das Bundesamt für Soziale Sicherung verordnet aufgrund des § 1 der BAS-Prüfungsordnungsermächtigungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2289) nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfungen und die Prüfung der Zusatzqualifikationen der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich der beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten zuständigen Stelle.


Abschnitt 2 Prüfungsausschuss und Prüferdelegation

§ 2 Errichten der Prüfungsausschüsse



(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.

(2) 1Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. 2Ein Bedarf liegt insbesondere vor, wenn

1.
eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder

2.
in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.


§ 3 Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen und Berufung der Mitglieder



(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht

1.
für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte aus fünf Mitgliedern und

2.
für die anderen Ausbildungsberufe aus drei Mitgliedern.

(2) 1Die Prüfungsausschüsse sind nach den Vorgaben des § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes zu besetzen. 2Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine Periode von vier Jahren berufen.


§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung



(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören.

(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.


§ 5 Geschäftsführung



Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses Näheres zur Geschäftsführung, insbesondere zu Einladungen, zur Protokollführung und zur Durchführung der Beschlüsse.


§ 6 Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses



(1) Eine Person darf nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses an der Abschlussprüfung mitwirken, wenn bei ihr

1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder

2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen gegeben sind, ist dies vor Beginn der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle und während der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so muss die betroffene Person dies vor Beginn der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle und während der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss mitteilen.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft vor Beginn der Prüfungsleistung die zuständige Stelle und während der Prüfungsleistung der Prüfungsausschuss.

(5) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.


§ 7 Verschwiegenheitspflicht



Vorbehaltlich bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle sonstigen Personen, die mit der Abschlussprüfung befasst sind, über alle Vorgänge der Abschlussprüfung Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.


§ 8 Prüferdelegation



Sofern die zuständige Stelle nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes Aufgaben der Prüfungsausschüsse auf Prüferdelegationen überträgt, gelten die Regelungen dieser Verordnung entsprechend.


Abschnitt 3 Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 9 Prüfungstermine



(1) 1Die zuständige Stelle bestimmt für jedes Jahr die Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfungen. 2Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. 3Die schriftlichen Prüfungsleistungen sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden.

(2) Werden für schriftlich zu bearbeitende Aufgaben einheitliche überregionale Aufgabenstellungen verwendet, so sind überregional abgestimmte Prüfungstermine zu bestimmen.

(3) 1Die Zeiträume der Abschlussprüfung, die überregional abgestimmten Prüfungstermine und die Frist für die Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung werden von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. 2Die Bekanntgabe muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung erfolgen.

(4) 1Die Termine für die mündliche Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss. 2Dieser gibt die Termine der zuständigen Stelle rechtzeitig bekannt.


§ 10 Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung



(1) 1Wer die Abschlussprüfung absolvieren möchte, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. 2Wird die Abschlussprüfung in zwei Teilen durchgeführt, so ist für jeden Teil ein Antrag erforderlich. 3Es sind die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden. 4Die darin jeweils genannten Nachweise sind beizufügen.

(2) 1Ausbildende haben die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Antragsfrist bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzumelden. 2Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung kann von nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Prüflingen selbst eingereicht werden.

(3) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) 1Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung ist den Prüflingen rechtzeitig bekannt zu geben. 2Bei Zulassung erfolgt die schriftliche oder elektronische Mitteilung unter Angabe der Prüfungstermine und des Prüfungsortes einschließlich der zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. 3Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.

(5) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.


§ 11 Nachteilsausgleich



(1) 1Zur Wahrung der Chancengleichheit erhalten Menschen mit Behinderung auf Antrag ihrer Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen im Prüfungsverfahren. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch nicht herabgesetzt werden. 3Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht unter dem Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stehen, die aber aufgrund einer aktuellen Beeinträchtigung ohne einen Ausgleich benachteiligt wären.

(2) 1Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung, spätestens jedoch acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingereicht werden. 2Dem Antrag ist ein aktuelles fachärztliches Attest beizufügen, das konkrete Angaben über die Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Anfertigung der Prüfungsleistungen sowie einen Vorschlag für die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs enthält.

(3) Die aufsichtführenden Personen haben darauf zu achten, dass die von der zuständigen Stelle eingeräumten Erleichterungen umgesetzt werden.


Abschnitt 4 Durchführung der Abschlussprüfung

§ 12 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung



(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. 2Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er fähig ist, seine Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. 3Die Abschlussprüfungen erstrecken sich auf die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die inhaltliche und zeitliche Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.


§ 13 Leitung der Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.


§ 14 Prüfungsaufgaben



(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, ihre Lösungs- und Bewertungshinweise sowie die zulässigen Hilfsmittel.

(2) Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt sind.

(3) Sind in mehreren Prüfungsbereichen ausschließlich schriftliche Aufgaben zu bearbeiten, so soll die Erbringung dieser Prüfungsleistungen so verteilt werden, dass an einem Kalendertag für diese Prüfungsleistungen eine Prüfungsdauer von 300 Minuten nicht überschritten wird.


§ 15 Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem



(1) 1Sieht die Ausbildungsordnung schriftlich zu bearbeitende Aufgaben vor, so kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese Aufgaben ganz oder in Teilen in digitaler Form durchgeführt werden. 2Vor ihrer Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 des Berufsbildungsgesetzes einzubeziehen. 3Der jeweilige Prüfungsausschuss ist über die Entscheidung rechtzeitig zu informieren.

(2) Auch in digitaler Form müssen die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben an einem festgelegten Prüfungsort und unter Aufsicht durchgeführt werden.

(3) Die Durchführung in digitaler Form ist nur zulässig, wenn

1.
die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung stehen,

2.
sichergestellt ist, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik

a)
die Daten, die die Prüflinge und die Prüfenden eingegeben haben, stets eindeutig und dauerhaft zugeordnet werden können und

b)
die Daten, die vom jeweiligen Prüfling und den jeweiligen Prüfenden abschließend übermittelt worden sind, nicht verändert werden können,

3.
den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen, und

4.
während der Bearbeitungszeit eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung steht.

(4) 1Treten im digitalen Prüfungssystem während der regulären Bearbeitungszeit technische Störungen auf, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, so muss der damit verbundene Zeitverlust durch Verlängerung der Bearbeitungszeit vollständig ausgeglichen werden. 2Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu informieren, § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 16 Nichtöffentlichkeit



(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Anwesend sein können jedoch

1.
Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

2.
Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle,

3.
die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und

4.
auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.

2Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern dem keiner der Prüflinge widerspricht. 3Der Widerspruch muss vor Abnahme der jeweiligen Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch erklärt worden sein. 4Darauf sind die Prüflinge hinzuweisen. 5Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.


§ 17 Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben



(1) Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben wird nach dem Zufallsprinzip für jeden Prüfling eine Kennziffer vergeben.

(2) Die Kennziffer muss dem Prüfling vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.

(3) Der Prüfling muss seine schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben anstelle seines Namens mit seiner Kennziffer versehen.

(4) Bis die endgültige Bewertung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben feststeht, ist vor den Prüfenden geheim zu halten, welche Kennziffer an welchen Prüfling vergeben wurde.


§ 18 Aufsicht



(1) 1Die Führung der Aufsicht während der Prüfungsleistung wird von der zuständigen Stelle bestimmt. 2Die zuständige Stelle setzt den Prüfungsausschuss ins Benehmen.

(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den zulässigen Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen.

(3) Über den Ablauf der jeweiligen Prüfungsleistung ist eine Niederschrift gemäß dem Formular der zuständigen Stelle zu fertigen.

(4) Sofern ein Nachteilsausgleich gewährt wird, ist § 11 Absatz 3 zu beachten.


§ 19 Ausweispflicht und Belehrung



(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.

(2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person

1.
zu informieren über

a)
den Prüfungsablauf,

b)
die Bearbeitungszeit,

c)
die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel und

2.
zu belehren über die Folgen

a)
einer Täuschungshandlung,

b)
eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,

c)
eines Rücktritts von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und

d)
einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.


§ 20 Täuschungshandlung



(1) Versucht ein Prüfling, seine Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) 1Wird während der Erbringung einer Prüfungsleistung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht, oder besteht der Verdacht, dass er eine Täuschungshandlung begeht, so ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Person zu protokollieren. 2Der Prüfling darf die Erbringung der Prüfungsleistung fortsetzen, es sei denn, die aufsichtführende Person verbietet ihm in schweren Fällen sofort die Fortsetzung.

(3) 1Die aufsichtführende Person informiert unverzüglich telefonisch oder per E-Mail die zuständige Stelle. 2Diese setzt den Vorsitz des Prüfungsausschusses in Kenntnis.

(4) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, so wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsbereich oder die gesamte Abschlussprüfung mit null Punkten bewertet werden.

(6) Wird eine Täuschungshandlung erst nach dem Erbringen der Prüfungsleistung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.

(7) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Prüfling vom Prüfungsausschuss anzuhören.


§ 21 Ordnungsverstoß



(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Erbringung der Prüfungsleistung so, dass die Erbringung der Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, oder beachtet er Sicherheitsvorschriften nicht, so liegt ein Ordnungsverstoß vor.

(2) 1Über das Vorliegen eines Ordnungsverstoßes entscheidet die aufsichtführende Person. 2Die Entscheidung muss unverzüglich erfolgen.

(3) Hat ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begangen, so ist er von der Teilnahme an der Erbringung der Prüfungsleistung auszuschließen und die Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten.


§ 22 Störungen



(1) 1Fühlt sich ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung durch äußere Einwirkung oder durch das Verhalten eines anderen Prüflings erheblich gestört, so hat er dies unverzüglich gegenüber der aufsichtführenden Person zu rügen. 2Die aufsichtführende Person entscheidet, ob die Störung erheblich war und ob und durch welche Maßnahme die Beeinträchtigung durch die Störung noch während der Prüfung ausgeglichen werden kann.

(2) 1Werden Sachverhalte bekannt, die geeignet sind, den Ablauf einer Prüfung generell zu stören (zum Beispiel organisatorische Fehler, technischer Ausfall, Unwetter oder Feueralarm), entscheidet die zuständige Stelle über geeignete Ausgleichsmaßnahmen. 2Als Maßnahmen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, eine Unterbrechung der Prüfung, eine freiwillige Wiederholungsprüfung oder die Annullierung und Neuansetzung des Prüfungstermins in Betracht.

(3) Die aufsichtführende Person informiert unverzüglich sowohl die zuständige Stelle als auch den Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Störung.

(4) 1Eine Beeinträchtigung durch eine Störung während der Vorbereitungszeit für mündliche Prüfungsleistungen und während der mündlichen Prüfungsleistungen ist vom Prüfling spätestens unmittelbar im Anschluss an die Verkündung des Prüfungsergebnisses gegenüber dem Vorsitz des Prüfungsausschusses zu rügen. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Beeinträchtigung erheblich war und ob die mündliche Prüfungsleistung zu wiederholen oder der Rüge auf andere Weise Rechnung zu tragen ist.


§ 23 Rücktritt von der Abschlussprüfung



(1) 1Ist ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden, so kann er vor ihrem Beginn noch von der Abschlussprüfung zurücktreten, wenn er der zuständigen Stelle spätestens am Tag vor Beginn der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. 2In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. 3In der Erklärung ist eine Begründung für den Rücktritt nicht erforderlich.

(2) Wird die Prüfung in zwei Teilen durchgeführt, kann der Prüfling auch nur von Teil 2 zurücktreten.

(3) Erfolgt der Rücktritt erst am Tag der jeweiligen Abschlussprüfung, gilt § 24 entsprechend.


§ 24 Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung



(1) 1Nimmt ein Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, so werden seine bereits davor oder danach erbrachten selbständigen Prüfungsleistungen gewertet, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2Selbständige Prüfungsleistungen sind Prüfungsleistungen, die

1.
thematisch klar von anderen Prüfungsleistungen abgrenzbar sind,

2.
nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind und

3.
eigenständig bewertet werden.

(2) 1Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Bei Krankheit ist als Nachweis ein ärztliches Attest über die Prüfunfähigkeit vorzulegen.

(3) Nimmt der Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, ohne dass er einen wichtigen Grund nachweist, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

(4) 1Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss. 2Vor seiner Entscheidung muss er den Prüfling anhören.


Abschnitt 5 Bewertung der Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) 1In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüfungsbereiche jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbständig zu bewerten. 2Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann der Prüfungsausschuss zur Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten auch gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere von Lehrkräften berufsbildender Schulen, einholen.

(2) In den mündlichen Prüfungen sind die Prüfungsleistungen von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten.


§ 26 Bewertungsschlüssel



(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:

1.
für Sozialversicherungsfachangestellte:

87,5 bis 100
Erreichte Punkte Note als Zahl Note in Worten Notendefinition
1sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
75 bis 87,4 2guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
62,5 bis 74,9 3befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen
entspricht
50 bis 62,4 4ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
25 bis 49,9 5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse
vorhanden sind
0 bis 24,9 6ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen


2.
für alle anderen Ausbildungsberufe:

92 bis 100
Erreichte Punkte Note als Zahl Note in Worten Notendefinition
1sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
81 bis 91,9 2guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
67 bis 80,9 3befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen
entspricht
50 bis 66,9 4ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
30 bis 49,9 5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse
vorhanden sind
0 bis 29,9 6ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen


(2) Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Bewertungsunterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.

(3) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsleistungen und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils von einem Mitglied des Prüfungsausschusses vergebenen Punkte durch die jeweilige Anzahl der mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dividieren. 2Das Ergebnis ist auf eine Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.

(4) Der Bewertungsschlüssel mit 100 erreichbaren Punkten ist auch bei der Berechnung der Zwischen- und Gesamtergebnisse anzuwenden.


§ 27 Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung



(1) 1Über die Feststellung der Bewertung jeder Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. 2Die Ergebnisniederschrift muss auf den Formularen erfolgen, die von der zuständigen Stelle genehmigt worden sind.

(2) Für die Ergebnisniederschrift ist eine Bestätigung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die die jeweilige Prüfungsleistung abschließend bewertet haben, erforderlich.

(3) Die bestätigte Ergebnisniederschrift ist unverzüglich der zuständigen Stelle vorzulegen.


§ 28 Bekanntgabe von Bewertungen und Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) 1Endet die Abschlussprüfung mit einer mündlichen Prüfungsleistung, so müssen dem Prüfling die Ergebnisse seiner schriftlich bearbeiteten Aufgaben vor Beginn der mündlichen Prüfungsleistung vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt gegeben werden. 2In der Bekanntgabe sind dem Prüfling zudem Zeitpunkt und Ort der mündlichen Prüfungsleistung mitzuteilen.

(2) 1Endet die Abschlussprüfung mit Nichtbestehen der Prüfung, so sind dem Prüfling die Ergebnisse unverzüglich bekannt zu geben. 2An der mündlichen Prüfungsleistung darf nicht teilnehmen, wer nach der schriftlichen Prüfung nicht mehr bestehen kann. 3Die Bekanntgabe muss einen entsprechenden Hinweis enthalten.

(3) 1Sofern für das Bestehen der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag geben kann, muss die Bekanntgabe auch einen entsprechenden Hinweis enthalten und den Hinweis, dass für die mündliche Ergänzungsprüfung ein Antrag erforderlich ist. 2Die Hinweise müssen auch enthalten sein, wenn erst nach Erbringen der mündlichen Prüfungsleistung festgestellt werden kann, ob eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag für das Bestehen der Abschlussprüfung geben kann.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle von den Absätzen 1 bis 3 abweichen.

(5) Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch.


Abschnitt 6 Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 29 Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung



(1) 1Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung ist unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung beim Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen. 2Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung erfüllt sind, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) 1Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat. 2Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.


§ 30 Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung



(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt der Prüfungsausschuss dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.

(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.


Abschnitt 7 Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

§ 31 Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung



(1) 1Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung für einen Prüfling soll der Prüfungsausschuss an dem Tag feststellen, an dem der Prüfling die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung erbringt. 2Wird eine mündliche Ergänzungsprüfung absolviert, so ist sie die letzte Prüfungsleistung der Abschlussprüfung.

(2) Kann die Feststellung nicht an diesem Tag getroffen werden, so muss der Prüfungsausschuss diese Feststellung unverzüglich treffen.


§ 32 Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung



Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat.


§ 33 Übergabe des Zeugnisses



1Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, so wird ihm das Zeugnis vom Vorsitz des Prüfungsausschusses persönlich ausgehändigt. 2Ist eine persönliche Aushändigung des Zeugnisses nicht möglich, so ist es dem Prüfling unverzüglich zuzuleiten.


§ 34 Prüfungszeugnis



(1) Das Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes",

2.
den Namen und die Vornamen des Prüflings,

3.
das Geburtsdatum des Prüflings,

4.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, gegebenenfalls mit Fachrichtung oder Schwerpunkt,

5.
das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung, wie in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen,

6.
das Datum, an dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,

7.
die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und von der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie

8.
das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Das Abschlusszeugnis kann zusätzlich nichtamtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag des Prüflings über während oder anlässlich der Berufsausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) 1Auf Antrag des Prüflings ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. 2Darüber hinaus können die Ergebnisse der bestandenen Prüfung in einer Zusatzqualifikation auf dem Zeugnis gesondert ausgewiesen werden.


§ 35 Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung



(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so stellt ihm die zuständige Stelle einen Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung aus.

(2) 1In dem Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung ist anzugeben,

1.
dass der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden hat,

2.
in welchen Prüfungsbereichen er keine mindestens ausreichenden Leistungen erbracht hat und

3.
von welchen Prüfungsleistungen er auf Antrag bei einer Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden kann.

2Zudem muss der Bescheid einen Hinweis auf die besonderen Bedingungen der Wiederholung der Abschlussprüfung enthalten, insbesondere auf den frühestmöglichen Termin und den erforderlichen Antrag.

(3) Die Ausstellung des Bescheids über die nichtbestandene Abschlussprüfung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung muss die zuständige Stelle zudem den Ausbildenden informieren.


§ 36 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Der Prüfling kann beantragen, dass er seine schriftlich bearbeiteten Aufgaben, die Bewertungsunterlagen und die Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen einsehen darf.

(2) 1Die Einsicht ist dem Prüfling nach Beendigung der Abschlussprüfung zu gewähren. 2Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so ist dem Prüfling die Einsicht auch nach Beendigung von Teil 1 zu gewähren.

(3) 1Die Aufbewahrungsfrist für die in Absatz 1 genannten Prüfungsunterlagen beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt an dem Tag, an dem dem Prüfling das Prüfungszeugnis oder der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung zugegangen ist. 3Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.


Abschnitt 8 Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 37 Termin der Wiederholung



Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin für die Abschlussprüfung wiederholt werden.


§ 38 Antrag zur Wiederholung



(1) Wer die Abschlussprüfung wiederholen möchte, muss dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.

(3) 1Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(4) In dem Antrag kann der Prüfling angeben, in welchen Prüfungsbereichen er sich in der Abschlussprüfung erreichte Leistungsergebnisse anrechnen lassen möchte.


§ 39 Umfang der Wiederholung



(1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) In einzelnen Prüfungsbereichen kann sich der Prüfling erreichte Leistungsergebnisse anrechnen lassen, wenn

1.
er die Anrechnung beantragt hat,

2.
höchstens ein Jahr zwischen dem Tag liegt, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und

3.
dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden ist.


§ 40 Ergebnisse der Wiederholung



Die Punkte und Noten, die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.


Abschnitt 9 Schlussbestimmung

§ 41 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.


Schlussformel



Der Präsident des Bundesamtes für Soziale Sicherung

Markus Algermissen