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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 13 - BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV)
§ 13 Leitung der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.
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