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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 25 - BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV)

V. v. 21.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 239
Geltung ab 01.01.2027; FNA: 806-22-18-1 Berufliche Bildung

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) 1In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüfungsbereiche jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbständig zu bewerten. 2Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann der Prüfungsausschuss zur Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten auch gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere von Lehrkräften berufsbildender Schulen, einholen.

(2) In den mündlichen Prüfungen sind die Prüfungsleistungen von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten.