(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Fristen sind Eintragungen in das Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.
§ 30 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten ... 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, c) § 8 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, d) § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit ...