§ 18 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

§ 18 Subdelegation



Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 30 Satz 1 Nummer 2 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass der Aussteller eines Begleitdokuments

1.
in dem Begleitdokument neben den nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat und

2.
spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitdokuments der für den Verladeort zuständigen Stelle, auch elektronisch, zuzuleiten hat.



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