§ 20 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

§ 20 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden



(1) 1Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben einander bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. 2Stellt eine ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten. 3Die zuständige Stelle hat die weiteren Ermittlungen zu übernehmen.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen unmittelbar andere Stellen der Überwachung um ergänzende Hilfe ersuchen. 2Die ersuchende Person hat die ihr unmittelbar übergeordnete Stelle unverzüglich über das Ersuchen zu unterrichten.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.

(4) Die zuständigen Stellen der Länder haben den Austausch von Proben zur sensorischen und analytischen Beurteilung untereinander zu gewährleisten.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed