1Die für die Überwachung zuständigen Stellen können neben den Proben, die bei Überprüfungen nach
§ 31 Absatz 7 des Weingesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 1 bis 4 und
§ 43a Absatz 1 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu nehmen sind, im Rahmen der Überwachung auch Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes entnehmen.
2Für die Proben nach Satz 1 gelten die Vorschriften des
§ 43 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.
(1) 1Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben einander bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. 2Stellt eine ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten. 3Die zuständige Stelle hat die weiteren Ermittlungen zu übernehmen.
(2) 1Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen unmittelbar andere Stellen der Überwachung um ergänzende Hilfe ersuchen. 2Die ersuchende Person hat die ihr unmittelbar übergeordnete Stelle unverzüglich über das Ersuchen zu unterrichten.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder haben den Austausch von Proben zur sensorischen und analytischen Beurteilung untereinander zu gewährleisten.