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§ 2 - Krisendestillationsverordnung 2026 (KDV 2026)
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 248
Geltung ab 05.09.2026 bis 04.03.2027; FNA: 2125-5-7-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
Geltung ab 05.09.2026 bis 04.03.2027; FNA: 2125-5-7-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
§ 2 Krisendestillation
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Von den der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für die Krisendestillation zur Verfügung stehenden Finanzmitteln der Europäischen Union in Höhe von 14,16 Millionen Euro stehen dem Land Baden-Württemberg 3,835 Millionen Euro und dem Land Rheinland-Pfalz 10,325 Millionen Euro zur Verfügung.
(2) 1Die Länder nach Absatz 1 können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. 2Ein bei einem Land bestehender Mehrbedarf wird durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt, soweit haushaltsrechtlich möglich. 3Die Länder ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für eine Umverteilung der Mittel.
(3) Eine Unterstützung wird ausschließlich für die Krisendestillation von Rot- und Roséweinen der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg oder Rheinhessen gewährt, die nicht nach § 11 des Weingesetzes zu destillieren sind.
(4) Die Länder nach Absatz 1 stellen sicher, dass der destillierte Alkohol ausschließlich für die in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 festgelegten industriellen Zwecke verwendet wird.
(5) Die Höhe der Unterstützung wird auf 0,59 Euro je Liter angelieferten und destillierten Weines festgesetzt.
(6) Vorschusszahlungen werden nicht gewährt.
Zitierungen von § 2 KDV 2026
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KDV 2026 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDV 2026 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KDV 2026 Bewilligungsverfahren; Subdelegation
... die Krisendestillation beantragten und bewilligungsfähigen Weine und 2. ob das in § 2 Absatz 1 jeweils festgelegte Finanzvolumen unter Berücksichtigung des in § 2 Absatz 5 genannten ... ob das in § 2 Absatz 1 jeweils festgelegte Finanzvolumen unter Berücksichtigung des in § 2 Absatz 5 genannten Betrages und der insgesamt zur Krisendestillation angemeldeten Menge a) ... zu mindern. Vor einer Minderung haben die zuständigen Stellen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 zu prüfen. (3) Zur Bestimmung der geminderten Menge haben die zuständigen ... hat den bewilligungsfähigen Antrag auf Unterstützung unter Anwendung des Betrages nach § 2 Absatz 5 durch Bescheid zu bewilligen 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a im ...
§ 5 KDV 2026 Nachweis der Destillation; Auszahlung der Unterstützung
... ist zu berechnen und festzusetzen, indem nur die destillierte Menge an Wein mit dem Betrag nach § 2 Absatz 5 multipliziert wird. Die nach Satz 2 festgesetzte Unterstützung ist bis ... berechnen und festzusetzen, indem die destillierte Menge an Wein mit 50 Prozent des Betrags nach § 2 Absatz 5 multipliziert wird. Die nach Satz 2 festgesetzte Unterstützung ist bis ...
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