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§ 3 - Krisendestillationsverordnung 2026 (KDV 2026)
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 248
Geltung ab 05.09.2026 bis 04.03.2027; FNA: 2125-5-7-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
Geltung ab 05.09.2026 bis 04.03.2027; FNA: 2125-5-7-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
§ 3 Antragsverfahren
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Unterstützung für eine Krisendestillation kann in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 ausschließlich von folgenden Begünstigten beantragt werden:
- 1.
- Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse erzeugen oder vermarkten,
- 2.
- Weinerzeugerorganisationen,
- 3.
- Winzergenossenschaften,
- 4.
- Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder
- 5.
- Weinbauerzeugnisse verarbeitende Brennereien.
(2) Ein Antrag auf Unterstützung ist erst ab einer Menge von mindestens 300 Litern zu destillierendem Wein je Antragsteller zulässig.
(3) Ein Antrag auf Unterstützung ist schriftlich, in Textform oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch bei der zuständigen Stelle bis zum 15. Oktober 2026 zu stellen.
(4) 1Der Antrag hat insbesondere Angaben zu der Menge des zu destillierenden Weines in Litern und zu seiner geschützten Ursprungsbezeichnung zu enthalten. 2Die zuständige Stelle kann weitere Angaben oder Nachweise fordern, soweit dies zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Unterstützung für eine Krisendestillation erforderlich ist.
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Zitierungen von § 3 KDV 2026
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KDV 2026 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDV 2026 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KDV 2026 Bewilligungsverfahren; Subdelegation
... (2) Die zuständigen Stellen errechnen nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 1. die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Gesamtmenge der für die ...
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