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§ 6 - Krisendestillationsverordnung 2026 (KDV 2026)
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 248
Geltung ab 05.09.2026 bis 04.03.2027; FNA: 2125-5-7-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
Geltung ab 05.09.2026 bis 04.03.2027; FNA: 2125-5-7-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
§ 6 Kontrollquote; Mitteilung an die Europäische Kommission
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 von den zuständigen Stellen durchzuführenden Kontrollen umfassen mindestens 5 Prozent aller Begünstigten, die einen Antrag auf Unterstützung gestellt haben, und mindestens 5 Prozent der bewilligten Finanzmittel.
(2) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilt der Europäischen Kommission bis spätestens zum 31. Juli 2027 die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 mit. 2Zum Zweck dieser Mitteilung übermitteln die zuständigen Stellen der Länder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jeweils die für ihren Zuständigkeitsbereich aufsummierten Informationen nach Satz 1 in einem maschinenlesbaren Format bis spätestens zum 30. Juni 2027.
Zitierungen von § 6 KDV 2026
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KDV 2026 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDV 2026 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KDV 2026 Datenschutz
... und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17665/a341378.htm
