§ 6 - Krisendestillationsverordnung 2026 (KDV 2026)

V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 248
Geltung ab 05.09.2026 bis 04.03.2027; FNA: 2125-5-7-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände

§ 6 Kontrollquote; Mitteilung an die Europäische Kommission


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 von den zuständigen Stellen durchzuführenden Kontrollen umfassen mindestens 5 Prozent aller Begünstigten, die einen Antrag auf Unterstützung gestellt haben, und mindestens 5 Prozent der bewilligten Finanzmittel.

(2) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilt der Europäischen Kommission bis spätestens zum 31. Juli 2027 die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 mit. 2Zum Zweck dieser Mitteilung übermitteln die zuständigen Stellen der Länder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jeweils die für ihren Zuständigkeitsbereich aufsummierten Informationen nach Satz 1 in einem maschinenlesbaren Format bis spätestens zum 30. Juni 2027.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 KDV 2026

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KDV 2026 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KDV 2026 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KDV 2026 Datenschutz
... und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed