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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 1 - BMJV-Abordnungsverordnung (BMJVAV)
§ 1 Abordnungen
Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen:
- 1.
- beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
- 2.
- beim Bundesgerichtshof,
- 3.
- beim Bundesverwaltungsgericht,
- 4.
- beim Bundesfinanzhof,
- 5.
- beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
- 6.
- beim Bundespatentgericht,
- 7.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt,
- 8.
- beim Bundesamt für Justiz.
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