Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 1 - BMJV-Abordnungsverordnung (BMJVAV)

V. v. 10.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 264
Geltung ab 01.01.2027; FNA: 2030-2-30-8 Beamte

§ 1 Abordnungen



Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen:

1.
beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

2.
beim Bundesgerichtshof,

3.
beim Bundesverwaltungsgericht,

4.
beim Bundesfinanzhof,

5.
beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

6.
beim Bundespatentgericht,

7.
beim Deutschen Patent- und Markenamt,

8.
beim Bundesamt für Justiz.



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