Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden und Gerichten wird der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal ausschließlich gedeckt durch Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen:
- 1.
- beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
- 2.
- beim Bundesgerichtshof,
- 3.
- beim Bundesverwaltungsgericht,
- 4.
- beim Bundesfinanzhof,
- 5.
- beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
- 6.
- beim Bundespatentgericht,
- 7.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt,
- 8.
- beim Bundesamt für Justiz.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.