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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen (ApBetrOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 266; Geltung ab 22.09.2026, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 22. September 2026 AMPreisV § 2, § 3, § 3a (neu), § 4, § 5, § 7a (neu)

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti, die im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von 3 Prozent zuzüglich" durch die Angabe „bestehend aus einem prozentualen relativen Vergütungsanteil (relativer Anteil) in Höhe von 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises, einem festen Vergütungsanteil (Fixum) in Höhe von" ersetzt.

b)
Die Absätze 1a und 2 werden durch die folgenden Absätze 1a und 2 ersetzt:

„(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist je Austausch ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Der relative Anteil ist zu erheben

1.
außer in den Fällen von Nummer 2 auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,

2.
bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 1 Satz 3 entsprechend."

c)
Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung mit einer größeren als der verschriebenen Packungsgröße abgegeben, hat die Apotheke die Packungsgröße abzurechnen, die der verschriebenen Packungsgröße entspricht."

3.
Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

§ 3a Vereinbarung eines Anpassungsvorschlags

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. Januar 2028 und danach bis zum 1. Januar eines jeden Jahres einen einheitlichen Vorschlag zur Anpassung des relativen Anteils und des Fixums. Dabei darf der relative Anteil einen Aufschlag in Höhe von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis nicht unterschreiten. Der Vorschlag ist dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.

(2) Die Vereinbarungspartner haben bei der Vereinbarung des Vorschlags insbesondere die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr, die Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung und den Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. § 71 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Zur Bewertung der Kostenentwicklung der Apotheken können die Vereinbarungspartner jeweils jährlich vom Verordnungsgeber amtliche Informationen des Statistischen Bundesamtes nach § 78 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes anfordern und für die Vereinbarung des Vorschlags verwenden. Dabei sollen die Vereinbarungspartner vereinbaren, welche amtlichen Informationen des Statistischen Bundesamtes nach § 78 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes für die Vereinbarung des Vorschlags herangezogen werden.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht oder teilweise nicht zustande, etwa weil sich die Vereinbarungspartner nicht einigen, welche amtlichen Informationen des Statistischen Bundesamtes für die Vereinbarung des Vorschlags herangezogen werden, wird diese ganz oder teilweise durch die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten Frist festgelegt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die in Absatz 1 genannten Vereinbarungspartner zu gleichen Teilen."

4.
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der kleinsten Abpackung, die erforderlich ist, um den Stoff in der jeweiligen Menge abgeben zu können."

5.
§ 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die jeweilige Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen Abpackung und

2.
bei Fertigarzneimitteln der sich nach § 3 Absatz 2 ergebende Einkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt."

6.
Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

„§ 7a Arzneimittel nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes

Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen."