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Artikel 4 - Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)

G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275; Geltung ab 01.10.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Januar 2027 FinDAGebV offen

Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 19.6.2 wird nach der Angabe „§ 82" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

2.
Nach Nummer 19.6.9 wird die folgende Nummer 19.6.10 eingefügt:

„19.6.10 Genehmigung der unternehmensindividuellen Anpassung des
risikoberichtigten Spreads (§ 82 Absatz 4 VAG)
nach Zeitaufwand".


3.
In Nummer 19.12 wird nach der Angabe „Rückstellungen" die Angabe „; Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve" eingefügt.

4.
Nach Nummer 19.12.2 wird die folgende Nummer 19.12.3 eingefügt:

„19.12.3Genehmigung der Anwendung des Mechanismus zur schrittweisen
Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve
(§ 341 VAG)
nach Zeitaufwand".


5.
Nach Nummer 19.14.2 wird die folgende Nummer 19.15 eingefügt:

„19.15Genehmigung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen (§ 15e VAG) nach Zeitaufwand".




 

Zitierungen von Artikel 4 VSAAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VSAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 VSAAG Inkrafttreten
... Die Artikel 2 und 9 Absatz 3 treten am 29. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 3 bis 7, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 treten am 30. Januar 2027 in Kraft.  ...