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Artikel 4 - Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 19.6.2 wird nach der Angabe „§ 82" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 2.
- Nach Nummer 19.6.9 wird die folgende Nummer 19.6.10 eingefügt:
| „19.6.10 | Genehmigung der unternehmensindividuellen Anpassung des risikoberichtigten Spreads (§ 82 Absatz 4 VAG) | nach Zeitaufwand". |
- 3.
- In Nummer 19.12 wird nach der Angabe „Rückstellungen" die Angabe „; Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve" eingefügt.
- 4.
- Nach Nummer 19.12.2 wird die folgende Nummer 19.12.3 eingefügt:
| „19.12.3 | Genehmigung der Anwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (§ 341 VAG) | nach Zeitaufwand". |
- 5.
- Nach Nummer 19.14.2 wird die folgende Nummer 19.15 eingefügt:
| „19.15 | Genehmigung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen (§ 15e VAG) | nach Zeitaufwand". |
Zitierungen von Artikel 4 VSAAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VSAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 VSAAG Inkrafttreten
... Die Artikel 2 und 9 Absatz 3 treten am 29. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 3 bis 7, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 treten am 30. Januar 2027 in Kraft. ...
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