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Artikel 5 - Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde ist eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2025/1."
- b)
- Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 22a eingefügt:
- „22a.
- Finanzkonglomerat ist ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG."
- c)
- Nach Nummer 44 wird die folgende Nummer 44a eingefügt:
- „44a.
- Versicherungsaufsichtsbehörde ist eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben unberührt, soweit § 4e des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nicht etwas anderes regelt."
- b)
- Die Absätze 3 bis 6 werden gestrichen.
- 3.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Behörden." durch die Angabe „Behörden;" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
- „8.
- die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 9.
- die Aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes."
- 4.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 wird die Angabe „Bundesbank oder" durch die Angabe „Bundesbank," ersetzt.
- b)
- Nummer 15 wird durch die folgenden Nummern 15 bis 17 ersetzt:
- „15.
- dem Ausschuss nach den Artikeln 42 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,
- 16.
- der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes oder
- 17.
- der Aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes."
- 5.
- § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „befinden." durch die Angabe „befinden;" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn es sich bei der Gruppe als Ganzes um ein Finanzkonglomerat handelt oder ein Institut innerhalb der Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist."
- 6.
- Nach § 40 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Handelt es sich bei dem Institut um ein Finanzkonglomerat oder ist das Institut Teil eines Finanzkonglomerats, so übermittelt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplan auch an die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde."
- 7.
- Nach § 46 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:„(9) Handelt es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Gruppenabwicklungsplan auch an die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde."
- 8.
- Nach § 68 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden erfolgt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen oder Gepflogenheiten über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen."
- 9.
- § 138 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Finanzstabilität und" durch die Angabe „Finanzstabilität," ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird die Angabe „Systemrisiken." durch die Angabe „Systemrisiken und" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- die betroffenen Versicherungsaufsichtsbehörden und die betroffenen für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, sofern das Institut oder das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist."
- 10.
- § 140 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
- „7.
- die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
- 8.
- die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Teilnehmer ist, sowie
- 9.
- die betroffenen Versicherungsaufsichtsbehörden und die betroffenen für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, sofern das in Abwicklung befindliche Institut Teil eines Finanzkonglomerats ist."
- 11.
- Nach § 157 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Handelt es sich bei dem Institut oder dem Unternehmen oder der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist das Institut oder das Unternehmen oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so werden die betreffenden für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden eingeladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen gleichwertig sind."
Zitierungen von Artikel 5 VSAAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VSAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 VSAAG Inkrafttreten
... Die Artikel 2 und 9 Absatz 3 treten am 29. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 3 bis 7, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 treten am 30. Januar 2027 in Kraft. ...
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