(1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen; für Verbindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle aufgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen nur, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle nicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, so kann der Bund gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des
§ 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, die Treuhandstelle unter entsprechender Anwendung des
§ 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen.
(3) Für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen, haftet die Treuhandstelle nur mit diesem Vermögen.
(4) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhandstelle. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat das Treuhandvermögen auf den Bund zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung ab haftet der Bund anstelle der Treuhandstelle für die Verbindlichkeiten, für welche die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht ein.
§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
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V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147