Verordnung zur Änderung der Vollstreckungspauschalen-Verordnung (VollstrPVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 305; Geltung ab 01.01.2027
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Vollstreckungspauschalen-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 19a Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1 Änderung der Vollstreckungspauschalen-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2027 VollstrPV offen

Die Vollstreckungspauschalen-Verordnung vom 4. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1996) wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „9 Euro" durch die Angabe „6 Euro" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil



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