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§ 1 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 1 Ziele der Spitzensportförderung des Bundes



(1) 1Der Bund fördert den doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Spitzensport in Deutschland und achtet dabei die verfassungsrechtlich verankerte Autonomie des Sports. 2Durch die Spitzensportförderung des Bundes sollen kontinuierliche Weltspitzenleistungen erreicht werden. 3Auf diese Weise soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sowie die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und Ausland gestärkt werden. 4Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands bemisst sich insbesondere nach Medaillengewinnen und Finalplatzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie World Games und Deaflympics.

(2) Spitzensport im Sinne dieses Gesetzes ist der Leistungssport, den der Bund zur gesamtstaatlichen Repräsentation systematisch fördert, um potenzialreiche Athletinnen und Athleten optimal auf internationale Spitzenwettkämpfe vorzubereiten.

(3) Die Spitzensportförderung des Bundes erfolgt grundsätzlich potenzial- und erfolgsorientiert und dient insbesondere folgenden leistungsbezogenen Zielen:

1.
der optimalen Vorbereitung auf und der Teilnahme an Wettkämpfen nach Absatz 1 Satz 4,

2.
dem Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer sowie ihrer angemessenen Vergütung,

3.
dem Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger, professioneller und nach den Grundsätzen guter Verbandsführung organisierter Verbandsstrukturen im Spitzensportbereich,

4.
der Ermöglichung optimaler Trainings- und Umfeldbedingungen für Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, hierzu zählt auch der Aufbau und Betrieb eines wirkungsorientierten Zentrums für Safe Sport e. V.,

5.
der Bereitstellung und Entwicklung von Sportwissenschaft, -medizin und -technik im Bereich des Spitzensports,

6.
der Bereitstellung einer Infrastruktur von Sportstätten für den Spitzensport.



 

Zitierungen von § 1 SpoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SpoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SpoFöG Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund
... inklusiven Sports sowie der erfolgreichen Teilnahme an den Special Olympics World Games. § 1 Absatz 3 gilt sinngemäß. (2) Der Bund kann weitere Maßnahmen und Projekte von ...
§ 4 SpoFöG Verbandsförderung
... Bundessportfachverbände können unter Beachtung von § 1 gefördert werden. Die Förderung soll den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen ... unter Beachtung von § 1 gefördert werden. Die Förderung soll den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen dienen. Im Bereich der Berufsqualifikationen können Aus-, Weiter- ...