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Abschnitt 1 - Sportfördergesetz (SpoFöG)
G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele der Spitzensportförderung des Bundes
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Bund fördert den doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Spitzensport in Deutschland und achtet dabei die verfassungsrechtlich verankerte Autonomie des Sports. 2Durch die Spitzensportförderung des Bundes sollen kontinuierliche Weltspitzenleistungen erreicht werden. 3Auf diese Weise soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sowie die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und Ausland gestärkt werden. 4Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands bemisst sich insbesondere nach Medaillengewinnen und Finalplatzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie World Games und Deaflympics.
(2) Spitzensport im Sinne dieses Gesetzes ist der Leistungssport, den der Bund zur gesamtstaatlichen Repräsentation systematisch fördert, um potenzialreiche Athletinnen und Athleten optimal auf internationale Spitzenwettkämpfe vorzubereiten.
(3) Die Spitzensportförderung des Bundes erfolgt grundsätzlich potenzial- und erfolgsorientiert und dient insbesondere folgenden leistungsbezogenen Zielen:
- 1.
- der optimalen Vorbereitung auf und der Teilnahme an Wettkämpfen nach Absatz 1 Satz 4,
- 2.
- dem Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer sowie ihrer angemessenen Vergütung,
- 3.
- dem Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger, professioneller und nach den Grundsätzen guter Verbandsführung organisierter Verbandsstrukturen im Spitzensportbereich,
- 4.
- der Ermöglichung optimaler Trainings- und Umfeldbedingungen für Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, hierzu zählt auch der Aufbau und Betrieb eines wirkungsorientierten Zentrums für Safe Sport e. V.,
- 5.
- der Bereitstellung und Entwicklung von Sportwissenschaft, -medizin und -technik im Bereich des Spitzensports,
- 6.
- der Bereitstellung einer Infrastruktur von Sportstätten für den Spitzensport.
§ 2 Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen. 2Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands im Bereich des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen bemisst sich insbesondere an der Sichtbarkeit sowie der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz des inklusiven Sports sowie der erfolgreichen Teilnahme an den Special Olympics World Games. 3§ 1 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Bund kann weitere Maßnahmen und Projekte von gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport fördern.
(3) 1Die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 soll der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen und nachhaltige, gesellschaftsbezogene Ziele berücksichtigen. 2Dazu zählen insbesondere
- 1.
- die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Stärkung der Diversität,
- 2.
- die soziale Integration von Menschen,
- 3.
- die Inklusion und die gleichberechtigte Teilhabe an Sportaktivitäten von Menschen mit Behinderungen,
- 4.
- die Verhütung und die Bekämpfung von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus, Muslimfeindlichkeit, Antiziganismus und anderen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
- 5.
- die Achtung und Gewährleistung von Menschenrechten, insbesondere derer der Athletinnen und Athleten sowie der Trainerinnen und Trainer,
- 6.
- der besondere Schutz der Gesundheit,
- 7.
- Gesichtspunkte des Natur- und Umweltschutzes,
- 8.
- die gesellschaftliche Bedeutung des Sports.
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