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§ 11 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 11 Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen



(1) 1Der Bund kann weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen fördern, soweit diese der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. 2Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Sportverbände mit besonderen Aufgaben aus Gründen ihrer jeweiligen sport- und gesellschaftspolitischen Bedeutung. 3Eine Förderung nach Satz 1 wird insbesondere für Projekte und Maßnahmen des Sports gewährt, die mit der Teilnahme an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen oder Deaflympischen Spielen sowie an sonstigen nationalen oder internationalen Wettkämpfen zusammenhängen.

(2) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen zum Zweck der gesamtstaatlichen Repräsentation und unter Beachtung von § 2 Absatz 1 entsprechend seinen spezifischen Belangen.