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Abschnitt 2 - Sportfördergesetz (SpoFöG)
G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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Abschnitt 2 Förderung des Sports
§ 3 Zuständigkeit; Fördergrundsätze
(1) 1Für die Sportförderung des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundeskanzleramt zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist und solange und soweit das Bundeskanzleramt diese Aufgabe nicht nach § 14 der Spitzensport-Agentur übertragen hat. 2Im Übrigen koordiniert das Bundeskanzleramt die spitzen- und sonstigen sportbezogenen Fördermaßnahmen des Bundes innerhalb der Bundesregierung.
(2) 1Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2Die zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens beachtet die zuständige Stelle die für den jeweiligen Förderbereich relevanten Zielvorgaben.
(3) Die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
§ 4 Verbandsförderung
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Bundessportfachverbände können unter Beachtung von § 1 gefördert werden. 2Die Förderung soll den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen dienen. 3Im Bereich der Berufsqualifikationen können Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Trainerinnen und Trainer der Bundessportfachverbände gefördert werden.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass
- 1.
- der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code umsetzt und
- 2.
- der Zuwendungsempfänger entschieden gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt vorgeht, dazu insbesondere den Safe Sport Code für den organisierten Sport umsetzt sowie
- 3.
- eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Zuwendungsempfänger gesichert erscheint.
(3) Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.
(4) Die Förderung kann unter Beachtung der haushalts- und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen mehrjährig gewährt werden.
(5) 1Die Förderung erfolgt disziplinbezogen. 2Die Bewilligung der Haushaltsmittel kann disziplinübergreifend erfolgen.
§ 5 Förderung von Athletinnen und Athleten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um
- 1.
- ihren Lebensunterhalt zu sichern,
- 2.
- ihnen eine Berufsausbildung oder -qualifikation zu ermöglichen oder
- 3.
- sie sozial abzusichern, insbesondere zum Aufbau einer Altersvorsorge.
(2) Eine Förderung von Athletinnen und Athleten kann bei staatlichen Einrichtungen als Arbeitgeber im Rahmen der jeweils zuständigen Ministerialstruktur erfolgen.
(3) Besonders erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können zudem während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um individuelle sportfachliche und sonstige Förderbedarfe zu decken.
§ 6 Sportwissenschaftliche Förderung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Projekte im Bereich der sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung können gefördert werden. 2Hierzu sind insbesondere Forschungsbedarfe auf dem Gebiet des Spitzensports zu ermitteln, Forschungsvorhaben zu initiieren und zu koordinieren sowie die Forschungsprojekte mit ihren Ergebnissen zu bewerten. 3Zuständig für die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft.
(2) Projekte, die dem Wissensmanagement und insbesondere dem Wissenstransfer zwischen Sport und Wissenschaft sowie zwischen den Sportarten untereinander dienen, können gefördert werden.
(3) Wissenschaftliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems und der Sportwissenschaft können im Rahmen von Projektförderungen gefördert werden.
(4) 1Zuwendungsempfänger für die Förderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können unter anderen das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft, das Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten, Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen und Universitäten sein. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 7 Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Den Trägern von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie vergleichbarer Einrichtungen können Projektförderungen gewährt werden. 2Zu den Einrichtungen des Stützpunktsystems gehören insbesondere die Olympiastützpunkte, die Trainingsstätten eines anerkannten Bundesstützpunktes und das „Kienbaum - Olympisches und Paralympisches Trainingszentrum für Deutschland". 3§ 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Projektförderung kann die für den Betrieb der Einrichtungen des Stützpunktsystems, für die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie das für die Durchführung von Projekten erforderlichen Personal-, notwendigen Sachaufwendungen und Beschaffungen sowie Betriebsaufwendungen umfassen.
(3) Die Höhe der Förderung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung der Einrichtungen durch Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur Erfüllung der Aufgaben sportfachlich bestätigten Bedarfe.
§ 8 Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport
(1) 1An anerkannten Standorten des Spitzensports kann der Sportstättenbau gefördert werden. 2Hierzu gehören insbesondere Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2. 3Die Förderung des Sportstättenbaus bestimmt sich grundsätzlich nach sportfachlichen und wirtschaftlichen Kriterien.
(2) 1Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Absatz 1 können die Länder sein, wenn sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. 2Im Übrigen können Zuwendungsempfänger sein:
- 1.
- die Bundessportfachverbände,
- 2.
- die Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie
- 3.
- die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Spitzensports.
(3) Gefördert werden können die Errichtung, der Ausbau, die Modernisierung und die Bauunterhaltung von Einrichtungen nach Absatz 1.
§ 9 Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen
(1) Der Bund kann internationale Sportgroßveranstaltungen in Deutschland fördern, deren Fokus auf dem sportlichen Wettkampf liegt, soweit die Veranstaltungen internationale Strahlkraft haben und zeitlich begrenzt sind.
(2) Ein erhebliches Bundesinteresse an der Förderung einer Sportgroßveranstaltung nach Absatz 1 besteht insbesondere, wenn durch sie
- 1.
- das Ansehen und die internationale Wahrnehmung Deutschlands positiv geprägt werden,
- 2.
- die Werte des Sports wie Vielfalt, Engagement, Toleranz, Respekt und Teamgeist in die Mitte der Gesellschaft getragen werden,
- 3.
- positive Wirkungen im Breiten- und Spitzensport zur Entwicklung von Athletinnen und Athleten gesetzt werden oder
- 4.
- Verantwortung dafür übernommen wird, Menschenrechte und Nachhaltigkeitsstandards besonders zu achten und zu gewährleisten.
(3) Zuwendungsempfänger können sein:
- 1.
- Bundessportfachverbände, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, sowie
- 2.
- Ausrichter von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1.
(4) 1Zuwendungsfähige Maßnahmen sind die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. 2Ist Zuwendungsempfänger ein Bundessportfachverband, so können bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
§ 10 Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen
(1) 1Das Bundeskanzleramt nimmt für die Bundesregierung die Pflege der internationalen Sportbeziehungen wahr. 2Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Auswärtigen Amts für den Sport im Rahmen der Außenpolitik.
(2) Zur Pflege der internationalen Sportbeziehungen können insbesondere gefördert werden:
- 1.
- Geschäftsstellen internationaler Verbände und Einrichtungen im Bereich des Sports mit Sitz in Deutschland,
- 2.
- internationale Sportprojekte und Tagungen,
- 3.
- Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentanz Deutschlands im internationalen Sport sowie
- 4.
- weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1.
(3) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 11 Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen
(1) 1Der Bund kann weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen fördern, soweit diese der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. 2Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Sportverbände mit besonderen Aufgaben aus Gründen ihrer jeweiligen sport- und gesellschaftspolitischen Bedeutung. 3Eine Förderung nach Satz 1 wird insbesondere für Projekte und Maßnahmen des Sports gewährt, die mit der Teilnahme an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen oder Deaflympischen Spielen sowie an sonstigen nationalen oder internationalen Wettkämpfen zusammenhängen.
(2) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen zum Zweck der gesamtstaatlichen Repräsentation und unter Beachtung von § 2 Absatz 1 entsprechend seinen spezifischen Belangen.
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