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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) (6. EDVE-VFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig)
Artikel 1 ändert mWv. 22. Oktober 2026 EDVE-VFR-PV
Die Achtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) vom 11. September 1986 (BAnz. S. 13.945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2004 (BAnz. S. 22.402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Achtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)". - 2.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Allgemeines(1) Während der Betriebszeit der Flugplatzkontrollstelle Braunschweig-Wolfsburg haben Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg die in §§ 2 bis 4 beschriebenen Flugverfahren zu befolgen.(2) Die in §§ 2 bis 4 genannten Flugverfahren gelten nicht für den Segelflugbetrieb am Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg. Dieser Flugbetrieb richtet sich nach der Betriebsabsprache mit der zuständigen Flugplatzkontrollstelle." - 3.
- In § 2 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2 Pflichtmeldepunkte und Meldepunkte auf Anforderung". - 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 3 Anflüge". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig" durch die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Flugplatzkontrollstelle Braunschweig" durch die Angabe „Flugplatzkontrollstelle Braunschweig-Wolfsburg" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 4 Abflüge". - b)
- In Satz 1 wird die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig" durch die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg" ersetzt.
- c)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Von der Startbahn 08:".
- d)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Von der Startbahn 26:".
- 6.
- In § 5 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 5 Inkrafttreten".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17755/a344093.htm
