Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Sechste Verordnung zur Änderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) (6. EDVE-VFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 313; Geltung ab 22.10.2026

Eingangsformel



Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig)


Artikel 1 ändert mWv. 22. Oktober 2026 EDVE-VFR-PV

Die Achtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) vom 11. September 1986 (BAnz. S. 13.945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2004 (BAnz. S. 22.402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Achtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)".

2.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

„§ 1 Allgemeines

(1) Während der Betriebszeit der Flugplatzkontrollstelle Braunschweig-Wolfsburg haben Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg die in §§ 2 bis 4 beschriebenen Flugverfahren zu befolgen.

(2) Die in §§ 2 bis 4 genannten Flugverfahren gelten nicht für den Segelflugbetrieb am Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg. Dieser Flugbetrieb richtet sich nach der Betriebsabsprache mit der zuständigen Flugplatzkontrollstelle."

3.
In § 2 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 2 Pflichtmeldepunkte und Meldepunkte auf Anforderung".

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 3 Anflüge".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig" durch die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Flugplatzkontrollstelle Braunschweig" durch die Angabe „Flugplatzkontrollstelle Braunschweig-Wolfsburg" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 4 Abflüge".

b)
In Satz 1 wird die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig" durch die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg" ersetzt.

c)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Von der Startbahn 08:".

d)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Von der Startbahn 26:".

6.
In § 5 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 5 Inkrafttreten".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Oktober 2026.


Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Dr. Baumann