Tools:
Update via:
Sechste Verordnung zur Änderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) (6. EDVE-VFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig)
Artikel 1 ändert mWv. 22. Oktober 2026 EDVE-VFR-PV
Die Achtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) vom 11. September 1986 (BAnz. S. 13.945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2004 (BAnz. S. 22.402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Achtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)". - 2.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Allgemeines(1) Während der Betriebszeit der Flugplatzkontrollstelle Braunschweig-Wolfsburg haben Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg die in §§ 2 bis 4 beschriebenen Flugverfahren zu befolgen.(2) Die in §§ 2 bis 4 genannten Flugverfahren gelten nicht für den Segelflugbetrieb am Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg. Dieser Flugbetrieb richtet sich nach der Betriebsabsprache mit der zuständigen Flugplatzkontrollstelle." - 3.
- In § 2 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2 Pflichtmeldepunkte und Meldepunkte auf Anforderung". - 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 3 Anflüge". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig" durch die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Flugplatzkontrollstelle Braunschweig" durch die Angabe „Flugplatzkontrollstelle Braunschweig-Wolfsburg" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 4 Abflüge". - b)
- In Satz 1 wird die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig" durch die Angabe „Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg" ersetzt.
- c)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Von der Startbahn 08:".
- d)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Von der Startbahn 26:".
- 6.
- In § 5 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 5 Inkrafttreten".
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Oktober 2026.
Schlussformel
Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Dr. Baumann
Dr. Baumann
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17755/index.htm
