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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben (PAngGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Preisangabengesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2027 PAngG offen

Das Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Organe der Europäischen Gemeinschaften" durch die Angabe „Europäischen Union", die Angabe „daß" durch die Angabe „dass" und die Angabe „Letztverbrauchern" jeweils durch die Angabe „Verbrauchern" ersetzt.

2.
Die §§ 2 und 3 werden durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:

„§ 2

(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu überwachen, können die hierfür zuständigen Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Auskünfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1804 in der Fassung vom 2. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 einen dort genannten Preis oder ein dort genanntes Entgelt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausweist,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden."