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Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben (PAngGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2027 PAngG offen
Das Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Organe der Europäischen Gemeinschaften" durch die Angabe „Europäischen Union", die Angabe „daß" durch die Angabe „dass" und die Angabe „Letztverbrauchern" jeweils durch die Angabe „Verbrauchern" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 2 und 3 werden durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
„§ 2(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu überwachen, können die hierfür zuständigen Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Auskünfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 3(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1804 in der Fassung vom 2. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 einen dort genannten Preis oder ein dort genanntes Entgelt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausweist,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden."
Artikel 2 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2027 WiStrG 1954 offen
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 3 Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2027 PAngV offen
Die Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 20 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 des Preisangabengesetzes" ersetzt.
In § 20 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 des Preisangabengesetzes" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Katherina Reiche
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Katherina Reiche
Anhang EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 vom 2. April 2025 (ABl. L, 2025/671, 18.6.2025) geändert worden ist
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