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Artikel 12 - Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (ProdHaftRMoG k.a.Abk.)

G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 321; Geltung ab 09.12.2026, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2026 SGG § 211

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 211 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

 
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre."



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 ProdHaftRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdHaftRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 ProdHaftRMoG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 bis 16 treten am Tag nach der Verkündung in ...