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Artikel 12 - Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (ProdHaftRMoG k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 211 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
Nach § 211 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
- „Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre."
Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 ProdHaftRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdHaftRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 ProdHaftRMoG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 bis 16 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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