§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Binnenschiffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
- 2.
- Kleinfahrzeuge:
Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
- a)
- Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
- aa)
- Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- bb)
- Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
- cc)
- Fähren;
- dd)
- schwimmende Geräte;
- b)
- Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
- c)
- Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
- d)
- Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
- e)
- Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
- f)
- Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
- g)
- Beiboote.
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interne Verweise§ 2 KlFzKV-BinSch Kennzeichnungspflicht (vom 07.10.2018) ... das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist. (2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis g dürfen ein Kennzeichen führen. (3) Der Eigentümer eines ... und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis f, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit ...
§ 4 KlFzKV-BinSch Amtliche Kennzeichen (vom 01.05.2024) ... 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F; 4. die Kennzeichen, die nach Maßgabe des § 1 Nummer 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der ...
§ 14 KlFzKV-BinSch Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... Aurich und Bremen vom 1., 7. und 9. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 490) mit Ausnahme des § 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter Segel; 5. die ... Donau vom 24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme des § 2; 7. § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
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