§ 2 - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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§ 2 Kennzeichnungspflicht


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. 2Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. 3Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt. 4Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist.

(2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis g dürfen ein Kennzeichen führen.

(3) 1Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. 2Er darf nur ein Nationalitätenkennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. 3Er darf weder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kennzeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt. 4Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.

(4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Wassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.

(6) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis f, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. 2Zuständig ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. 3Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018

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Frühere Fassungen von § 2 KlFzKV-BinSch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2018Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 39 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuellvor 04.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 KlFzKV-BinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KlFzKV-BinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlFzKV-BinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KlFzKV-BinSch Amtliche Kennzeichen (vom 04.06.2016)
... Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von 1. einem oder mehreren ... von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Abs. 3 führt; 2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug ...
§ 11 KlFzKV-BinSch Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. als Schiffsführer a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt, b) entgegen § 2 Abs. 1 ... § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt, b) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,  ... als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet, c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder ... 2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs a) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,  ... nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,  ... als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet, c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug ... daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt, d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt, e) einer vollziehbaren Auflage nach ...
§ 14 KlFzKV-BinSch Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 am 1. März 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft: 1. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1995 für ... deren effektive Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt; 2. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1996 für die ... 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine; 3. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1997 für ... durch die Verordnung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535), mit Ausnahme des § 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine; 4. die Schiffahrtspolizeiliche ... durch Verordnung vom 5. März 1992 (Verkehrsblatt S. 87), mit Ausnahme des § 2 ; 6. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der ... Bundeswasserstraße Donau vom 24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme des § 2 ; 7. § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
...  b) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben d bis g. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe b ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 39 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils ...


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