§ 4 - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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§ 4 Amtliche Kennzeichen


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von

1.
einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennen läßt, das das Kennzeichen zugeteilt hat, und

2.
Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich angeschlossen werden.

2Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. 3Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.

(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:

1.
bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Abs. 3 führt;

2.
bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen;

3.
die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBl. I S. 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F;

4.
die Kennzeichen, die nach Maßgabe des § 1 Nummer 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden sind,

5.
das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).


Text in der Fassung des Artikels 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts V. v. 18. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 m.W.v. 1. Mai 2024

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Frühere Fassungen von § 4 KlFzKV-BinSch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2024Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 39 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuellvor 04.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 KlFzKV-BinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KlFzKV-BinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlFzKV-BinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KlFzKV-BinSch Kennzeichnungspflicht (vom 07.10.2018)
... Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen. (4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der ...
§ 6 KlFzKV-BinSch Urkunden
... zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen: 1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte ... oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises; 2. in den Fällen des § 4 Abs. 2 a) der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 4 SeeSpbootV Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland (vom 07.03.2020)
... nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
B. v. 05.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 115
Berichtigung 1. BinSchStrOuaÄndVBer
... Punkt zu streichen. 2. Artikel 6 Nummer 2 muss wie folgt lauten: „2. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 6 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (vom 11.04.2024)
... Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 39 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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