Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
- 1.
- in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
- 2.
- in den Fällen des § 4 Abs. 2
- a)
- der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
- b)
- das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
- c)
- das Flaggenzertifikat;
- 3.
- in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.
Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 11 KlFzKV-BinSch Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2024) ... daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist, d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder e) entgegen § 6 Satz ... 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115