Anlage 2 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | Anlage KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 39 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2) Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen | (Text neue Fassung)Anlage (zu § 8 Abs. 2) Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen |
(Textabschnitt unverändert) (siehe BGBl. I 1995 S. 231 - 232) | |
a) Auf der Vorderseite des Musters werden die Wörter 'Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' und die Wörter 'Wasser- und Schiffahrtsamt' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt' ersetzt. b) Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter 'Wasser- und Schiffahrtsverwaltung' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' und die Wörter 'Wasser- und Schiffahrtsamt' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt' ersetzt. | |