(1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für den in §
3 Abs. 1 festgesetzten Immissionsgrenzwert.
(2) Die zuständigen Behörden legen die Ballungsräume fest. Sie stufen jährlich Gebiete und Ballungsräume wie folgt ein:
Gebiete und Ballungsräume
- 1.
- mit Werten oberhalb der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge;
- 2.
- mit Werten oberhalb des Immissionsgrenzwertes bis einschließlich dem Wert aus Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge;
- 3.
- mit Werten gleich oder unterhalb des Immissionsgrenzwertes.
(3) Die Festlegung der Gebiete wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage
1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration der Schadstoffe früher überprüft.
(4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahmestellen aus, die
- 1.
- für den Schutz von Ökosystemen repräsentativ sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid nach § 2 Abs. 3 Anwendung,
- 2.
- für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide nach § 3 Abs. 6 Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241