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Anlage 4 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Anlage 4 Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

I.
Datenqualitätsziele

Die folgenden Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeit der Beurteilungsmethoden sowie der Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung dienen als Richtschnur für Qualitätssicherungsprogramme.
 Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und StickstoffoxidePartikel und Blei
Kontinuierliche Messung 1)  
Genauigkeit15%25%
Mindestdatenerfassung90%90%
Orientierende Messung  
Genauigkeit25%50%
Mindestdatenerfassung90%90%
Mindestzeitdauer14% (eine Messung wöchentlich nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig über das Jahr verteilt oder acht Wochen gleichmäßig über das Jahr verteilt)14% (eine Messung wöchentlich nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig über das Jahr verteilt oder acht Wochen gleichmäßig über das Jahr verteilt)
Modellberechnung Genauigkeit:  
Stundenmittelwerte50-60% 
Tagesmittelwerte50%noch nicht festgelegt 2)
Jahresmittelwerte30%50%
Objekte Schätzung  
Genauigkeit75%100%

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1)
Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Genauigkeit mit einem Vertrauensbereich von 95% in Bezug auf kontinuierliche Messungen bei 10% liegt. Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen.
2)
Änderungen zur Anpassung dieses Punktes an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 96/62/EG erlassen.
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 BenzolKohlenmonoxid
Ortsfeste Messungen 1)  
Unsicherheit25%15%
Mindestdatenerfassung90%90%
Mindestzeitdauer35% städtische und verkehrsnahe Gebiete (verteilt über das Jahr, damit die Werte repräsentativ für verschiedene Klima- und Verkehrsbedingungen sind)
90% Industriegebiete
 
Orientierende Messung  
Genauigkeit30%25%
Mindestdatenerfassung90%90%
Mindestzeitdauer14% (eine Messung wöchentlich nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig über das Jahr verteilt oder acht Wochen gleichmäßig über das Jahr verteilt)14% (eine Messung wöchentlich nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig über das Jahr verteilt oder acht Wochen gleichmäßig über das Jahr verteilt)
Modellberechnung  
Unsicherheit  
8-Stundenmittelwerte-50%
Jahresmittelwerte50%-
Objektive Schätzung  
Unsicherheit100%75%

---
1)
Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25% erreicht. Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden.
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Die Messgenauigkeit ist definiert im "Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen" (ISO 1993) oder in ISO 5725-1 "Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen" (1994). Die Prozentangaben in der Tabelle gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Immissionsgrenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95% (systematische Abweichung + zweimalige Standardabweichung). Die Genauigkeit von kontinuierlichen Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Immissionsgrenzwertes gilt.

Die Genauigkeit von Modellberechnungen und objektiven Schätzungen ist definiert als die größte Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Immissionsgrenzwert, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.

Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.


II.
Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen anstelle von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Information zu Messdaten oder als alleiniges Mittel zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:

-
Beschreibung der durchgeführten Beurteilungstätigkeit;

-
eingesetzte spezifische Methoden, mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode;

-
Quellen von Daten und Informationen;

-
Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten; insbesondere die Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls die Länge von Straßen innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in denen die Schadstoffkonzentrationen die Immissionsgrenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie alle geographischen Bereiche, in denen die Konzentration die obere oder die untere Beurteilungsschwelle überschreitet;

-
bei Immissionsgrenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit Angabe der Bevölkerung, die potenziell einer Konzentration oberhalb des Immissionsgrenzwertes ausgesetzt ist.

Wo dies möglich ist, sollten kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets und Ballungsraums erstellt werden.



 

Zitierungen von Anlage 4 22. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 22. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 06.03.2007)
... nur Modellrechnungen oder Schätzverfahren, die den Genauigkeitsanforderungen der Anlage 4 entsprechen, angewandt zu werden brauchen; 13. "Naturereignisse" ...
§ 10 22. BImSchV Beurteilung der Luftqualität (vom 06.03.2007)
... haben zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe Messungen nach den Anlagen 2 bis 5 durchzuführen - in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der Anlage 1 ... unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die Modellrechnungen müssen den Anforderungen der Anlage 4 genügen. (4) Wenn die Werte unterhalb der unteren Beurteilungsschwelle liegen, ... müssen die Ergebnisse der Messungen und anderer Verfahren die Anforderungen der Anlage 4 erfüllen. (5) Die Messung von Schadstoffen hat an ortsfesten Probenahmestellen so ... hat an ortsfesten Probenahmestellen so häufig zu erfolgen, dass die Werte mit der in Anlage 4 festgelegten Qualität bestimmt werden können. (6) Für die ... sind Messeinrichtungen einzusetzen, die die Qualitätsanforderungen der Anlagen 4 und 5 erfüllen. (7) Die Festlegung der Standorte von Probenahmestellen zur ...