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Anlage 7 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Anlage 7 Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten der Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:

-
Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitungen, sofern bekannt;

-
Vorhersagen:

-
Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen;

-
betroffenen geographischen Bereich;

-
Dauer der Überschreitung;

-
gegen die Überschreitung potenziell empfindliche Personengruppen;

-
von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.



 

Zitierungen von Anlage 7 22. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 22. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 06.03.2007)
... die Öffentlichkeit darüber. Diese Informationen müssen mindestens die in der Anlage 7 genannten Angaben enthalten. (7) Luftreinhaltepläne und Aktionspläne nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241
Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
... Angaben über gesundheitliche Auswirkungen und Umweltfolgen." 17. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen 8 bis 11 angefügt: „Anlage 8 Festlegung der ...