- I.
- Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
| Arsen | Kadmium | Nickel | B(a)P |
Obere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 60 % (3,6 ng/m³) | 60 % (3 ng/m³) | 70 % (14 ng/m³) | 60 % (0,6 ng/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 40 % (2,4 ng/m³) | 40 % (2 ng/m³) | 50 % (10 ng/m³) | 40 % (0,4 ng/m³) |
- II.
- Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während mindestens drei Kalenderjahren überschritten worden ist.
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 17 22. BImSchV Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten (vom 06.03.2007) ... denen die Werte zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 liegen, sowie b) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über der ... Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt II liegen. (5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter ... in denen die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt I liegen, brauchen nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung ... für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft werden in Anlage 8 Abschnitt I festgelegt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums ist spätestens alle ... Gebiets oder Ballungsraums ist spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 8 Abschnitt II zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241
Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft ... Dem Verzeichnis der Anlagen werden folgende Angaben angefügt: „Anlage 8 - Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, ... denen die Werte zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 liegen, sowie b) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über der ... Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt II liegen. (5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter ... in denen die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt I liegen, brauchen nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung ... für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft werden in Anlage 8 Abschnitt I festgelegt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums ist spätestens alle ... Gebiets oder Ballungsraums ist spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 8 Abschnitt II zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der ... Auswirkungen und Umweltfolgen." 17. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen 8 bis 11 angefügt: „Anlage 8 Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung ... 17. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen 8 bis 11 angefügt: „Anlage 8 Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, ...