(1)
1Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand eines inländischen Rückversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.
2Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; §
311b Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
3Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaates nachgewiesen ist, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne verfügt.
4Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; §
415 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
5Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
6Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen unverzüglich die Vorversicherer über die Bestandsübertragung schriftlich zu informieren.
(2)
1Die vollständige oder teilweise Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein inländisches Rückversicherungsunternehmen auf eine Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des §
121i Abs. 2 bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt.
2Diese darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass sie nach der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.
3Wird die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht, hat der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfolgen.
4Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3)
1Jede Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§
1 und
122a des
Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversicherungsverträge zu den von der Umwandlung erfassten Vermögensgegenständen gehören, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
3Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 134 VAG Falsche Angaben (vom 02.06.2007) ... (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1) zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis ...
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... Nach der Angabe zu § 121e werden folgende Angaben eingefügt: § 121f Bestandsübertragung § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften ... nach Absatz 1 Satz 3 haben." 47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j eingefügt: § 121f Bestandsübertragung (1) ... § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j eingefügt: § 121f Bestandsübertragung (1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand eines ... im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f ." 48. In § 125 Abs. 2 wird das Wort ... die Angabe (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1)" ersetzt. 51. In § ...
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136