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§ 55c - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 55c Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts



(1) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen gemäß Absatz 5 vorzulegen:

1.
eine Ausfertigung des Risikoberichts nach § 64a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d;

2.
eine Ausfertigung des Berichtes, der die wesentlichen Prüfungsfeststellungen der internen Revision des vergangenen Geschäftsjahres sowie die geplanten Prüfungsthemen des laufenden Geschäftsjahres aufzeigt (Revisionsbericht).

(2) Soweit für Versicherungsgruppen die in Absatz 1 genannten Berichte ausschließlich auf Gruppenebene erstellt werden, erfüllt deren Vorlage die Anforderung nach Absatz 1, wenn die Berichte das berichtspflichtige Versicherungsunternehmen einbeziehen.

(3) Soweit die Berichte eine Zusammenfassung enthalten, können die Versicherungsunternehmen diese anstelle der Gesamtberichte der Aufsichtsbehörde vorlegen. § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(4) Für Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1 Nr. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlagepflicht nach Absatz 1 auch für die Ebene der Versicherungsgruppe. Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlagepflicht nach Absatz 1 ausschließlich für die Ebene der Versicherungsgruppe. Übergeordnetes Unternehmen im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.

(5) Der Bericht nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens einen Monat nach Einreichung bei der Geschäftsleitung, der Bericht nach Absatz 1 Nr. 2 ist spätestens mit dem aufgestellten Jahresabschluss vorzulegen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die in § 64a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen.





 

Frühere Fassungen von § 55c VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55c VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55c VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b VAG Versicherungs-Holdinggesellschaften (vom 01.01.2012)
... Versicherungs-Holdinggesellschaften gelten neben den Absätzen 3, 4 und 5 sowie § 55c Abs. 4 Satz 2 und § 64a Abs. 2 nur die §§ 2, 7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, § 64b, § 64d, § 80, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, ...
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013)
... Abs. 1 Satz 1, zuwiderhandelt, 2b. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 55c Abs. 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  29. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 55 bis 59" ein Komma sowie die Angabe „§ 64a" eingefügt. 30. In ...