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§ 123f - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern



Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 überschritten werden, haben diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern.





 

Frühere Fassungen von § 123f VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 123f VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123f VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 4 EMIR-AG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 123f folgende Angabe eingefügt: „§ 123g Übergangsvorschrift zum ... und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)" eingefügt. 3. Nach § 123f wird folgender § 123g eingefügt: „§ 123g Übergangsvorschrift ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 123e wird folgende Angabe eingefügt: „§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern". 2. § 1b wird wie folgt ... Dokumentation" ersetzt. 30. Nach § 123e wird folgender § 123f eingefügt: „§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern ... 30. Nach § 123e wird folgender § 123f eingefügt: „§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern Unternehmen, bei denen die nach § ...