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§ 10a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung



(1) 1Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge auf Abschluss rechtlich selbständiger Versicherungsverträge enthalten, dass die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt werden. 2Der Antragsteller ist schriftlich und unter besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträge einschließlich der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen.

(2) Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, haben die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der Anlage D zu informieren.

(3) Vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags ist von dem Interessenten der Empfang eines amtlichen Informationsblattes der Bundesanstalt zu bestätigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt.


Text in der Fassung des Artikels 6 SEPA-Begleitgesetz G. v. 3. April 2013 BGBl. I S. 610 m.W.v. 9. April 2013

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Frühere Fassungen von § 10a VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2013Artikel 6 SEPA-Begleitgesetz
vom 03.04.2013 BGBl. I S. 610
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 7 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10a VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 85a VAG Information über Geschäftstätigkeit im Ausland (vom 01.01.2008)
... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10 und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde ...
§ 110a VAG Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (vom 01.01.2012)
... von den Vorschriften über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (II.) die §§ 10, 10a , 11b, 11c, 12 Abs. 1, 4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c bis 12e, ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
... auf Gegenseitigkeit entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist; 4. § 10a mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die Angaben der Anlage Teil D erhält;  ...
§ 157 VAG Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen
... §§ 11, 11a, 12, 55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichungen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen. Abweichungen von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG
G. v. 21.07.1994 BGBl. I S. 1630; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 16 3. EWGDG-VAG Übergangs- und Schlußbestimmungen (vom 10.06.2017)
... der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, finden die §§ 10 und 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Auf bis zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens." 7a. In § 10a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Ein ... oder Leistungen für Männer und Frauen unterschiedlich sind; die gemäß § 10a Abs. 2a zu veröffentlichenden Daten sind beizufügen." 10. § 53c ...

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 7 VVRG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst: „§ 10a Mehrere Anträge; Information bei ... a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst: „§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung und bei ... 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz" ersetzt. 4. § 10a wird wie folgt gefasst: „§ 10a Mehrere Anträge; Information bei ... ersetzt. 4. § 10a wird wie folgt gefasst: „§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung und bei ... 10. In § 110a Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „§§ 10 und 10a mit der Maßgabe, dass in der Verbraucherinformation nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 ... Recht wenden kann, §§" durch die Wörter „die §§ 10, 10a ," ersetzt. 11. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10, 10a , 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen, 4. Kapitalanlagen, ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 44 GKV-WSG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (vom 01.07.2008)
... Ausübung der Geschäftstätigkeit". b) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Überschrift eingefügt: „1. Lebensversicherung". ... „IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit". 3. Nach § 10a wird folgende Überschrift eingefügt: „1. Lebensversicherung". ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst: „§ 10a Mehrere Anträge; Information bei ... a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst: „§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und ... eingefügt. 4. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben. 4a. § 10a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und ...

SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 6 SEPA-BG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung" ersetzt. 2. § 10a Absatz 2a wird aufgehoben. 3. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Punkt die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
§ 5a VVG
... die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des ...