§ 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
(1) Das Versicherungsunternehmen darf nach Maßgabe der §§
13b und
13c das Direktversicherungsgeschäft in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben. Als Niederlassung ist es auch anzusehen, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sterbekassen; für sie gilt §
13 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß er bei jeder Tätigkeit im Ausland anzuwenden ist.
(2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem Sitz oder seiner Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat aus im Wege der Direktversicherung Risiken deckt, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne daß das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht. Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
- 1.
- bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen, durch den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem diese Gegenstände belegen sind,
- 2.
- bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Mitglied- oder Vertragsstaat; abweichend hiervon ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist, *)
- 3.
- bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,
- 4.
- in allen anderen Fällen,
- a)
- wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- b)
- wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.
---
- Anm.
- d. Red.:
zweiter Halbsatz angefügt durch Artikel
2 Nr. 2 G. v.
10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), allerdings findet sich das dort genannte Wort "Vertragsstaat" zweimal in der vorherigen Fassung, der neue Halbsatz wurde nach dem zweiten "Vertragsstaat" eingefügt
Frühere Fassungen von § 13a VAG
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interne Verweise§ 14 VAG Bestandsübertragung (vom 01.01.2008) ... ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008) ... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014) ... sind. (3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... 118b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe § 13a Abs. 1 Satz 3," gestrichen. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ... Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Zitate in aufgehobenen TitelnTeledienstegesetz (TDG)
Artikel 1 G. v. 22.07.1997 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
§ 4 TDG Herkunftslandprinzip ... die dem Kartellrecht unterliegen, 9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der ...
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
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